Entscheidungen zu § 233 EO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 2004/7/23 1R138/04f

Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 23.07.2004

RS OGH 1988/11/16 3Ob122/88

Norm: EO §233
Rechtssatz: Bei der Nachtragsverteilung ist auch auf Widersprüche gegen die Forderung des siegreichen Widerspruchsklägers Bedacht zu nehmen. Entscheidungstexte 3 Ob 122/88 Entscheidungstext OGH 16.11.1988 3 Ob 122/88 RZ 1989/28 S 84 = BankArch 1988,822 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 16.11.1988

TE OGH 1981/4/22 3Ob9/81

Auf Grund des Schuldscheines vom 3. April 1978, mit welchem Erich und Rosa P bekannten, von Anton Z am 17. März 1978 ein Darlehen von 226 000 S zugezählt erhalten zu haben und aufrecht zu schulden, ist in der EZ 205 KG P das Pfandrecht für die Darlehensforderung des Anton Z im Betrage von 226 000 S samt Zinsen und einer Nebengebührensicherstellung einverleibt. Am 13. Juni 1979 erhob Anton Z zu 18 Cg 176/79 des Landesgerichtes für ZRS Graz gegen Erich und Rosa P die Klage auf Zahlung... mehr lesen...

Entscheidung | OGH | 22.04.1981

RS OGH 1981/4/22 3Ob9/81

Norm: EO §232EO §233ZPO §233 Abs1
Rechtssatz: Keine Streitanhängigkeit zwischen Klage auf Leistung (Zahlung) und Widerspruchsklage, da das Urteil im Widerspruchsprozeß nicht über die Leistung (Vorfrage!) mit Rechtskraftwirkung abspricht, weil hier Gegenstand des Rechtsstreites nur der Teilnahmeanspruch des Beklagten an der Meistbotverteilung sein kann und der Widerspruchsprozeß auf die Prüfung der strittig gebliebenen im Widerspruch vorgetragen... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 22.04.1981

RS OGH 1956/12/19 3Ob610/56

Norm: EO §231EO §232EO §233
Rechtssatz: Es sind die den Widerspruch erhebenden Interessenten, niemals aber derjenige, gegen dessen Anmeldung der Widerspruch erhoben wird, auf den Rechtsweg zu verweisen. Von dieser Regel wird vom Gesetz auch dann keine Ausnahme statuiert, wenn eine im Rahmen einer Kautionshypothek noch nicht liquide oder aufschiebend bedingte Fordung angemeldet und durch einen Widerspruch bestritten wird. Ent... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 19.12.1956

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