Norm: EO §213 VEO §215EO §216EO §217EO §229 Abs1EO §234
Rechtssatz: Die Rechtskraftwirkung des Verteilungsbeschlusses erstreckt sich nur auf die Verteilung der Masse (§ 215 EO), nicht aber auf den Ausspruch nach § 229 Abs 1 letzter Halbsatz EO über die Tilgung der Ansprüche. Ein materiell unrichtiger Ausspruch über die Höhe der unberichtigt gebliebenen Restforderungen ist also für ein späteres Verteilungsverfahren nicht präjudiziell. Ein dabei ... mehr lesen...
Begründung: Mit Versäumungsurteil des KG Ried im Innkreis vom 26.7.1989 wurde der spätere Gemeinschuldner schuldig erkannt, der beklagten Partei (für die bestellungsgemäße Lieferung von Waren) S 134.357,69 samt Zinsen und Prozeßkosten zu zahlen. Mit Beschluß des BG Mauerkirchen vom 26.9.1989, GZ E 2184/89-1, wurde der beklagten Partei zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung die Exekution durch Pfändung der dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner O*****Versicher... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach nunmehr herrschender Rechtsprechung (SZ 45/12; SZ 45/57; 3 Ob 131/85) erwirbt der betreibende Gläubiger durch die Zuweisung im Verteilungsbeschluß nur dann eine kongruente Deckung, wenn der Erwerb des (inkongruenten) Pfandrechtes und die Erlassung des Verteilungsbeschlusses der Konkurseröffnung vorangegangen sind; ist aber die Zuweisung erst nach der Konkurseröffnung erfolgt, dann ist sie auf Grund eines zur Zeit der Er... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit dem Kaufvertrag vom 3. bzw. 10. Juli 1977 erwarben die Ehegatten Gert und Anna ***** S***** von der Klägerin die Liegenschaft EZ. *****, Katastralgemeinde P***** um den Kaufpreis von S 800.040,--. Der Kaufpreis war vereinbarungsgemäß in Form einer Zeitrente von 120 Rentenbeträgen in Höhe von je S 6.666,67, zahlbar jeweils am Ersten eines jeden Monates ab 1. August 1977 an die Klägerin zu entrichten. Die Klägerin brachte hiezu vor, daß diese Zeitrente und ei... mehr lesen...
Norm: EO §146 Z3EO §229 Abs1
Rechtssatz: Ansprüche, die durch Übernahme ohne Anrechnung auf das Meistbot zu berücksichtigen sind, haben im Verteilungsbeschluss nicht aufzuscheinen. Die Übernahme von Lasten ohne Anrechnung auf das Meistbot ergibt sich nicht aus dem Verteilungsbeschluss, sondern aus den Versteigerungsbedingungen. Entscheidungstexte 3 Ob 11/84 Entscheidungstext OGH 28.... mehr lesen...
Norm: EO §209 ffEO §229 Abs1EO §239 Abs3
Rechtssatz: Unter Meistbotverteilung ist der zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst auf das Meistbot gewiesenen Personen führende Akt zu verstehen. Das Meistbot als Bestandteil der Verteilungsmasse ist im Verteilungsbeschluß bloß anzuführen; über eine Herabsetzung des im Beschluß über die Erteilung des Zuschlages festgelegten Meistbotes kann hingegen nicht im Verteilungsbeschluß entsc... mehr lesen...
Mit dem Meistbotsverteilungsbeschluß vom 12. März 1974, verteilte das Erstgericht auf Grund des Ergebnisses der am 20. Feber 1974 durchgeführten Verteilungstagsatzung das für die Liegenschaft der Elfriede S, EZ 1969 KG, am 3. Oktober 1973 erzielte Meistbot von 715.000 S samt Meistbots- und Fruktifikatszinsen. Laut Punkt 9 des Abschnitt 1 B dieses Beschlusses entfällt auf die Verpflichtete eine Hyperocha von insgesamt 34.216.65 S. Von diesem Betrag wurde a) dem Wilhelm Sch. auf Grund d... mehr lesen...
Norm: EO §214 Abs1EO §229 Abs1EO §307
Rechtssatz: Bei mehrfacher Pfändung der Hyperocha kann das (verteilende) Exekutionsgericht ein Verfahren nach § 307 EO einleiten; eine Verpflichtung hiezu besteht - abgesehen von einem Erlagsauftrag nach § 307 Abs 1 EO - nicht. Entscheidungstexte 3 Ob 145/74 Entscheidungstext OGH 17.09.1974 3 Ob 145/74 SZ 47/95 ... mehr lesen...
Mit Versäumungsurteil des LG Linz wurde Franz S schuldig erkannt, den nunmehrigen Beklagten den Betrag von S 21.666.- sA zu bezahlen. Sie erwirkten mit Beschluß des BG Urfahr-Umgebung vom 21. 4. 1969 die Bewilligung der Fahrnisexekution, die am 6. 5. 1969 durch Anschlußpfändung vollzogen wurde. Unter Berücksichtigung eines am 26. 8. 1969 geleisteten Betrages von S 9969.- meldeten sie ihre Restforderung von S 14.876.71 zur Verteilung an. Mit Verteilungsbeschluß vom 26. 2. 1970 wurde ih... mehr lesen...
Norm: EO §229 Abs1EO §261EO §307 Abs1KO §30 Abs1 Z1KO §30 Abs2KO §31 Abs1 Z1KO §31 Abs1 Z2
Rechtssatz: 1.) Die zwangsweise Geldabnahme iS des § 261 EO oder die aus Anlass einer Pfändung geleistete Zahlung des Verpflichteten ist nicht nach § 30 Abs 1 Z 1 KO anfechtbar. 2.) Die bloße Erwerbung eines exekutiven Pfandrechtes oder Befriedigungsrechtes zur Hereinbringung einer Geldforderung ist eine inkongruente Deckung iS des § 30 Abs 1 Z 1 KO. 3.) ... mehr lesen...