Norm: EO §221EO §228GBG §38 litc
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung von Forderungen (Steuern und öffentliche Abgaben), für die gemäß §38 lit. c GBG ein Pfandrecht vorgemerkt ist, im Meistbotsverteilungsverfahren: Da hier eine Rechtfertigung durch Klage nicht in Betracht kommt, ist dieses Pfandrecht stets als solches für eine aufschiebend bedingte Forderung gemäß §221 EO zu behandeln, es sei denn, dass spätestens in der Verteilungstagsat... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Norm: EO §226EO §227EO §228
Rechtssatz: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Behandlung des Ausgedinges in de Meistbotsverteilung sind auch dann anzuwenden, wenn der Ausgedingsberechtigte selbst Ersteher ist. Entscheidungstexte 1 Ob 498/34 Entscheidungstext OGH 15.06.1934 1 Ob 498/34 SZ 16/128 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...