Norm: EO §21EO §22JN §31 VI
Rechtssatz: § 31 JN kann im Exekutionsverfahren subsidiär für jene Fälle zur Anwendung gelangen, in denen mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 21 oder 22 EO eine Verbindung nach diesen Vorschriften nicht möglich ist, etwa wenn die betroffenen Exekutionsgerichte nicht im selben Oberlandesgerichtssprengel liegen. Entscheidungstexte 3 Nc 13/07... mehr lesen...
Norm: EO §249 Abs2a. 256. 51EO
Rechtssatz: Zur Bewilligung der Fahrnisexekution ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich nach den Angaben des betreibenden Gläubigers die Sachen befinden, auf die Exekution geführt wird. Die in § 249 Abs 2 a EO vorgesehene Überweisung des Verfahrens ist gerade dann von Bedeutung, wenn die Exekution von einem Gericht bewilligt wurde, in dessen Sprengel sich keine Fahrnisse des Verpflichteten befand... mehr lesen...
Das Oberlandesgericht Wien wies einen auf § 22 EO. gestützten Antrag ab. Dagegen richtet sich der Rekurs der Verpflichteten mit dem Begehren, die Entscheidung dahin abzuändern, daß die Durchführung der gemeinsamen Exekution dem Exekutionsgericht Wien übertragen werde. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse nicht Folge. Rechtliche Beurteilung Aus der Begründung: Gemäß § 22 (3) EO. findet "gegen die Anordnung des Oberlandesgerichtes" kein Rekurs statt. Unter... mehr lesen...
Norm: EO §22EO §65 C
Rechtssatz: Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über einen Antrag auf Verbindung von Exekutionen ist auf jeden Fall unanfechtbar, mag sie dem Antrage Folge geben oder ihn abweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 210/35 Entscheidungstext OGH 02.06.1935 4 Ob 210/35 SZ 17/108 3 Ob 109/66 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...