Entscheidungen zu § 200 Abs. 1 EO

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Beschluss 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

1        Mit Bescheid vom 1. Dezember 2020 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2019 fest. In der Begründung: wurde ausgeführt, im Rahmen des Verkaufes der Liegenschaft L in Mödling am 24. Juli 2019 habe die Revisionswerberin auf ein zu ihren Gunsten eingeräumtes Fruchtgenussrecht und auf ein Belastungs- und Veräußerungsverbot gegen Zahlung von insgesamt 500.000 € verzichtet. Der Verzicht auf das Belastungs- und Veräußerungsverbot stelle einen nach § 29 Z 3 EStG 1988 steuerpflichti... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Beschluss | 24.01.2022

RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)23/04 Exekutionsordnung
Norm: ABGB §472ABGB §509EO §200 Abs1
Rechtssatz: Ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht ist auch gegen Dritte durchsetzbar (vgl. § 472 ABGB: gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksam). Das Fruchtgenussrecht stünde zwar einer Veräußerung (oder Belastung) der Liegenschaft nicht entgegen, es könnte dadurch aber nicht (re... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.01.2022

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