RS Vwgh 2022/1/24 Ra 2021/13/0117

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Veröffentlicht am 24.01.2022
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/04 Exekutionsordnung

Rechtssatz

Ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht ist auch gegen Dritte durchsetzbar (vgl. § 472 ABGB: gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksam). Das Fruchtgenussrecht stünde zwar einer Veräußerung (oder Belastung) der Liegenschaft nicht entgegen, es könnte dadurch aber nicht (rechtlich) beeinträchtigt werden (vgl. § 150 Abs. 1 EO idF vor BGBl. I Nr. 86/2021 und nunmehr § 200 Abs. 1 EO).Ein im Grundbuch eingetragenes Fruchtgenussrecht ist auch gegen Dritte durchsetzbar vergleiche Paragraph 472, ABGB: gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksam). Das Fruchtgenussrecht stünde zwar einer Veräußerung (oder Belastung) der Liegenschaft nicht entgegen, es könnte dadurch aber nicht (rechtlich) beeinträchtigt werden vergleiche Paragraph 150, Absatz eins, EO in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021, und nunmehr Paragraph 200, Absatz eins, EO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130117.L02

Im RIS seit

09.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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