Begründung: Die Stadtgemeinde Ternitz hatte gemäß § 172 Abs 2 EO an rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben folgende Beträge angemeldet: 1.) Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren 937,-- S 2.) Aufschließungsbeitrag 59.994,-- S 3.) Grundsteuer für 1.1.1983 bis 30.9.1983 224,70 S 4.) Grundsteuer für die Zeit vom 1.10.1983 bis 31.12.1983 ... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIbnöBauO §14 Abs8
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es ... mehr lesen...
Norm: EO §172 Abs1 Z1EO §216 Abs1 Z2 IIIbnöBauO §14 Abs8
Rechtssatz: Aus der Bestimmung des § 14 Abs 8 nöBauO 1976, wonach die Höhe des Aufschließungsbeitrages dem Grundbuchsgericht bekanntzugeben ist, welches diese Beiträge ersichtlich zu machen hat, sowie der Bestimmung des § 119 nöBauO 1976, wonach der Verpflichtung gemäß § 14 dingliche Wirkung zukommt und diese auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen ist, ergibt sich, daß es ... mehr lesen...