Norm: EO §116 Abs2EO §117 Abs2
Rechtssatz: Der Rechtsmittelausschluß des § 117 Abs 2 EO gilt auch dann, wenn die säumige Partei vorher Erinnerungen nach § 116 Abs 2 EO angebracht hat, ja auch dann, wenn diese vom Exekutionsgericht zum Gegenstand von Aufklärungen oder Berichtigungen durch den Zwangsverwalter gemacht wurden, sie aber in der Folge trotz gehöriger Ladung zur Tagsatzung nicht erschienen ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...