Norm: EO §105 Abs1EO §334 Abs2
Rechtssatz: Wird die Zwangsverwaltung eines Bestandrechtes an einer Wohnung nur hinsichtlich eines Teiles davon bewilligt, so gelten die dem Verpflichteten verbliebenen Teile nicht als gemäß § 105 Abs 1 EO überlassen; sie können ihm daher auch nicht wegen Störung der Zwangsverwaltung entzogen werden. Entscheidungstexte 3 Ob 136/66 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...