Norm
EO §105 Abs1Rechtssatz
Wird die Zwangsverwaltung eines Bestandrechtes an einer Wohnung nur hinsichtlich eines Teiles davon bewilligt, so gelten die dem Verpflichteten verbliebenen Teile nicht als gemäß § 105 Abs 1 EO überlassen; sie können ihm daher auch nicht wegen Störung der Zwangsverwaltung entzogen werden.Wird die Zwangsverwaltung eines Bestandrechtes an einer Wohnung nur hinsichtlich eines Teiles davon bewilligt, so gelten die dem Verpflichteten verbliebenen Teile nicht als gemäß Paragraph 105, Absatz eins, EO überlassen; sie können ihm daher auch nicht wegen Störung der Zwangsverwaltung entzogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0002550Dokumentnummer
JJR_19660123_OGH0002_0030OB00136_6600000_001