Entscheidungen zu § 81 Abs. 3 AAV

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TE UVS Niederösterreich 1993/07/07 Senat-MD-92-481

Mit dem bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 24.8.1992, Zl 3-*****-91, wurde über Herrn A****** K** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma B Warenhandel AG mit dem Sitz in *** N****** wegen insgesamt fünf Übertretungen nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eine Geldstrafe von insgesamt S 24.000,-- (im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen) verhängt.   Angelastet wurde ihm, dafür verantwortlich zu sein, daß am 24. Juli ... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 07.07.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/07/07 Senat-MD-92-481

Rechtssatz: Die Subsidiarität im Verwaltungsstrafverfahren erfaßt jene Fälle, in der sie entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Deliktes) erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendung finden soll, daß nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Deliktes) eingreift.   §81 Abs3 AAV (Ersichtlichke... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 07.07.1993

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