RS UVS Niederösterreich 1993/07/07 Senat-MD-92-481

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Veröffentlicht am 07.07.1993
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Rechtssatz

Die Subsidiarität im Verwaltungsstrafverfahren erfaßt jene Fälle, in der sie entweder das Gesetz selbst ausdrücklich anordnet oder jedenfalls das Verhältnis zweier Delikte (oder verschiedener Erscheinungsformen desselben Deliktes) erkennen läßt, daß die eine Strafvorschrift (oder die eine Erscheinungsform) nur für den Fall Anwendung finden soll, daß nicht eine andere Strafvorschrift (oder eine andere Erscheinungsform desselben Deliktes) eingreift.

 

§81 Abs3 AAV (Ersichtlichkeit der Vermerke der Namen der für die Erstehilfeleistung ausgebildeten Personen) und §81 Abs5 AAV (nachweislich ausgebildete Person in Erster Hilfeleistung) regeln verschiedene Materienbereiche, und eine Übertretung nach einer dieser Gesetzesbestimmungen bedingt nicht zwingend einen Verstoß gegen die andere, sodaß im Falle der Verletzung dieser beiden Vorschriften zwei Strafen nebeneinander zu verhängen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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