Entscheidungen zu § 76 Abs. 7 AAV

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TE UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-94-434

Mit dem Straferkenntnis vom 22.06.1994 erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Beschuldigten für schuldig als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma R***** H***** GesmbH, Glasbau, im Standort Hauptstraße 22, **** G********, und somit als Arbeitgeber dafür verantwortlich zu sein, daß am 16.02.1994 in der Betriebsstätte im Standort Hauptstraße 22, **** G********,   1. der Feuerlöscher, Fabrikat PYROMAX Trocken G 6 (beim Stiegen... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 30.01.1995

RS UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-94-434

Rechtssatz: Durch §76 Abs7 AAV soll jegliche Feuergefahr, die Arbeitnehmer des Unternehmens gefährden könnte, hintangehalten werden. Befindet sich im Kellergeschoß eines Betriebes ein Heizraum, dann sind durch die mangelhafte Wartung eines vor dem Heizraum befindlichen Handfeuerlöschers nicht nur der Heizraum, sondern das ganze Bauobjekt und sohin auch die Betiebsräumlichkeiten der Feuergefahr ausgesetzt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 30.01.1995

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