RS UVS Niederösterreich 1995/01/30 Senat-NK-94-434

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Veröffentlicht am 30.01.1995
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Rechtssatz

Durch §76 Abs7 AAV soll jegliche Feuergefahr, die Arbeitnehmer des Unternehmens gefährden könnte, hintangehalten werden. Befindet sich im Kellergeschoß eines Betriebes ein Heizraum, dann sind durch die mangelhafte Wartung eines vor dem Heizraum befindlichen Handfeuerlöschers nicht nur der Heizraum, sondern das ganze Bauobjekt und sohin auch die Betiebsräumlichkeiten der Feuergefahr ausgesetzt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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