Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 24, 25, 26 Abs 1, Abs 6 AAV sind ausschließlich für die Verkehrswege in Betriebsräumen bzw zwischen Betriebsräumen anzuwenden. Dies ergibt sich schlüssig aus den Texten der zitierten Bestimmungen. Aus der Textierung des § 1 AAV ist überdies abzuleiten, daß Wohnräume bzw Unterkünfte nicht als Betriebsräume gelten (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Stellt sich im Rahmen des Beweisverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat heraus, daß im, durch das erstinstanzliche Straferkenntnis beanstandeten, "Rollierraum" insgesamt nur an 24 Tagen pro Jahr für zirka 33 Minuten täglich Arbeitnehmer beschäftigt waren und dieser Raum ausschließlich als "Lagerraum" verwendet wurde, in welchen sich Arbeitnehmer nur kurzfristig aufhielten, so kann nicht von einem "Arbeitsraum" ausgegangen werden, für welchen die Schutzbestimmungen für ... mehr lesen...