RS UVS Kärnten 1996/08/26 KUVS-1456-1458/7/95

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Veröffentlicht am 26.08.1996
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Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 24, 25, 26 Abs 1, Abs 6 AAV sind ausschließlich für die Verkehrswege in Betriebsräumen bzw zwischen Betriebsräumen anzuwenden. Dies ergibt sich schlüssig aus den Texten der zitierten Bestimmungen. Aus der Textierung des § 1 AAV ist überdies abzuleiten, daß Wohnräume bzw Unterkünfte nicht als Betriebsräume gelten (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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