Die Bestimmungen der §§ 24, 25, 26 Abs 1, Abs 6 AAV sind ausschließlich für die Verkehrswege in Betriebsräumen bzw zwischen Betriebsräumen anzuwenden. Dies ergibt sich schlüssig aus den Texten der zitierten Bestimmungen. Aus der Textierung des § 1 AAV ist überdies abzuleiten, daß Wohnräume bzw Unterkünfte nicht als Betriebsräume gelten (Einstellung des Verfahrens).