Entscheidungen zu § 7 Abs. 2 MSchG

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

Das angefochtene Straferkenntnis enthält im wesentlichen folgenden Spruch:   "Sie haben als gemäß §9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der (handelsr Geschäftsführer) Fa H B GesmbH, in xx, straße   , etabliert, nicht dafür gesorgt, daß in der Filiale in yy,          straße 1, die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes eingehalten werden, da festgestellt werden konnte, daß am Sonntag, den 24.2.1991, Frau C S, von 10,00 bis 16,00 Uhr beschäftigt wurde, obwohl werdende und stillend... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 14.01.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des §7 Abs2 Z2 Mutterschutzgesetz ist nur anzuwenden, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 14.01.1993

RS UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

Rechtssatz: Mehrschichtige Arbeitsweise liegt vor, wenn ein Arbeitsplatz an einem Arbeitstag von mehreren einander abwechselnden, vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern eingenommen wird, bzw wenn Arbeitsgruppen in bestimmten Betriebsabteilungen einander zeitlich nachfolgend ablösen. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 14.01.1993

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