RS UVS Niederösterreich 1993/01/14 Senat-KO-91-069

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Die Ausnahmebestimmung des §7 Abs2 Z2 Mutterschutzgesetz ist nur anzuwenden, wenn die wöchentliche Ruhezeit für die gesamte Belegschaft auf einen bestimmten Werktag fällt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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