Entscheidungen zu § 22 Abs. 1 MSchG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS OGH 1970/5/27 Om3/69

Norm: MSchG §22 1 Abs1PatG §89
Rechtssatz: Der OPM hat die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nach dem Sachverhalt zu überprüfen, der der Nichtigkeitsabteilung zur Zeit ihrer Entscheidung vorlag. Ein nach Schluß des Verfahren erster Instanz eingebrachter Löschungsantrag (Antrag auf Unwirksamerklärung) gegen die Marke des Antragstellers kann daher nicht zur Unterbrechung des Rechtsmittelverfahren führen. Veröff: PBl 1970,136 = ÖBl 1970,1... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 27.05.1970

RS OGH 1966/2/9 Om9/65

Norm: MSchG §22 1 Abs1PatG §89 Abs2
Rechtssatz: Im Berufungsverfahren gilt vor dem OPMS das Neuerungsverbot. Veröff: PBl 1966,77 = ÖBl 1966,57 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105392 Dokumentnummer JJR_19660209_OPM0002_0000OM00009_6500000_001 mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 09.02.1966

RS OGH 1962/1/17 M10/60

Norm: MSchG §22cMSchG §22 1 Abs1PatG §67 Abs1
Rechtssatz: Im Verfahren zu Löschung einer Marke aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund nach § 22 c MSchG hat die Nichtigkeitsabteilung die Zulässigkeit der angefochtenen Marke unabhängig von den seinerzeit für die Eintragung der Marke maßgebend gewesenen Erwägungen der Anmeldeabteilung zu prüfen; das gilt auch für ein von Amts wegen fortgesetztes Löschungsverfahren im Sinne des § 67 Abs 1 P... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 17.01.1962

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