RS OGH 1962/1/17 M10/60

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Veröffentlicht am 17.01.1962
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Norm

MSchG §22c
MSchG §22 1 Abs1
PatG §67 Abs1

Rechtssatz

Im Verfahren zu Löschung einer Marke aus einem von Amts wegen wahrzunehmenden Grund nach § 22 c MSchG hat die Nichtigkeitsabteilung die Zulässigkeit der angefochtenen Marke unabhängig von den seinerzeit für die Eintragung der Marke maßgebend gewesenen Erwägungen der Anmeldeabteilung zu prüfen; das gilt auch für ein von Amts wegen fortgesetztes Löschungsverfahren im Sinne des § 67 Abs 1 PatG. Die Nichtigkeitsabteilung kann dabei auch solche Registrierungshindernisse aufgreifen, die im Anmeldungsverfahren nicht geltend gemacht worden waren.

Veröff: PBl 1963,13 = ÖBl 1963,3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PGH0002:1962:RS0105280

Dokumentnummer

JJR_19620117_PGH0002_00000M00010_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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