Norm:        MSchG §16 Abs2MSchG §16 Abs3                               
Rechtssatz:          Stellt ein Markenanmelder nicht verständliche oder missverständliche Eventualanträge, so bedarf dieser Umstand einer Klarstellung, auf die die Behörde erster Instanz im Anmeldeverfahren hinzuwirken hat.                     Entscheidungstexte                                 133 R 99/18h      Entscheidungstext  OLG Wien  21.11.2018  133 R 99/18h   Farbmarke (orange)                                   ...                    mehr lesen...