Norm: BDG §80 Abs2GÜG §24 Abs1
Rechtssatz: Das Benützungsrecht an Naturalwohnungen oder Teilen solcher Wohnungen gehört zu den Naturalbezügen eines Beamten, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl VwGH vom 19.10.1966, 831/66), was sowohl für die Zuerkennung als auch für die Einstellung derartiger Bezüge gilt. Die Liquidierung der Bezüge, der bei Naturalbezügen der vorliegenden A... mehr lesen...