RS OGH 1987/9/2 1Ob633/87

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Veröffentlicht am 02.09.1987
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Norm

BDG §80 Abs2
GÜG §24 Abs1

Rechtssatz

Das Benützungsrecht an Naturalwohnungen oder Teilen solcher Wohnungen gehört zu den Naturalbezügen eines Beamten, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl VwGH vom 19.10.1966, 831/66), was sowohl für die Zuerkennung als auch für die Einstellung derartiger Bezüge gilt. Die Liquidierung der Bezüge, der bei Naturalbezügen der vorliegenden Art die tatsächliche Einräumung des zuerkannten Gebrauchs an der Wohnung oder dem Wohnungsteil entspricht, ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient. Über ein darauf gerichtliches Verlangen ist nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu entscheiden (vgl ua VfGH vom 17.10.1957, SlgNr 3259 und vom 16.06.1958, SlgNr 3346 sowie VwGH vom 23.11.1970, 1019/70).

VwGH vom 20.09.1973, 925/73

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 633/87
    Entscheidungstext OGH 02.09.1987 1 Ob 633/87
    nur: Das Benützungsrecht an Naturalwohnungen oder Teilen solcher Wohnungen gehört zu den Naturalbezügen eines Beamten, über die rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend durch Bescheid der Dienstbehörde zu entscheiden ist (vgl VwGH vom 19.10.1966, 831/66), was sowohl für die Zuerkennung als auch für die Einstellung derartiger Bezüge gilt. (T1) Veröff: JBl 1988,170 (Pichler) = EvBl 1988/12 S 86 = EFSlg XXIV/1

Schlagworte

SW: Arbeitsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052594

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00633_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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