Norm: GÜG §23GÜG idF BGBl 243/70 §24
Rechtssatz:
In den im § 23 Abs 4 zweiter Satz GÜG angeführten Fällen obliegt die Entscheidung über das Räumungsbegehren ausschließlich den ordentlichen Gerichten. In den im Paragraph 23, Absatz 4, zweiter Satz GÜG angeführten Fällen obliegt die Entscheidung über das Räumungsbegehren ausschließlich den ordentlichen Gerichten. VwGH vom 21.09.1966, Zl 604/66; Veröff: MietSlg 18640(9)
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Norm: ABGB §1431 B ABGB §1431 E2GÜG §23 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1431 heute ABGB § 1431 gültig ab 01.01.1812 R... mehr lesen...
Norm: GÜG §23
Rechtssatz:
Wird die Verurteilung eines Beamten zur Räumung der Naturalwohnung wegen titelloser Benützung infolge Wegfalles des öffentlichrechtlichen Benützungstitels angestrebt, so hat dies im ordentlichen Rechtsweg zu erfolgen. Ein auf titellose Benützung gegründetes Klagebegehren auf Räumung einer Wohnung erfordert jedoch zwingend einen privatrechtlichen Titel des Räumungsklägers für ein derartiges Begehren, der etwa... mehr lesen...
Norm: GÜG §23
Rechtssatz:
Zur bescheidmäßigen Überlassung einer Wohnung als Naturalwohnung und zur Festsetzung einer Verfügung für deren Benützung.
Entscheidungstexte 5 Ob 65/68 Entscheidungstext OGH 27.03.1968 5 Ob 65/68 Veröff: MietSlg 20107(15) European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1968:RS00590... mehr lesen...
Norm: GÜG §23HfD 16.08.1841. JGS 1841/555 allg JN §1 CIa1 JN Art. 18 § 1 heute JN Art. 18 § 1 gültig ab 01.01.2010
Rechtssatz:
Zur Entscheidung über die Klage auf Räumung einer Dienstwohnung oder Naturalwohnung ist das Gericht berufen.
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