In seiner Eingabe vom 10. April 1964, die an die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und das Burgenland gerichtet war und am 6. Juli 1964 der belangten Behörde vorgelegt wurde, führte der Beschwerdeführer an, er werde seit 9. April 1956 beim Telegraphenbauamt 3 Wien im Gehobenen Bau- und Erhaltungsdienst auf einem Systemposten der Dienstklasse V als Planungsbeamter verwendet. Auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung beziehe er jedoch nur einen Gehalt nach der... mehr lesen...
Index: 63/02 Gehaltsgesetz63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GehG 1956 §18;GÜG §21;
Rechtssatz: Die Regelung des § 18 Gehaltsgesetz 1956 bedeutet gegenüber jener des § 21 GÜG, BGBl Nr 22/1947, und der auf Grund dieser Bestimmung erlassenen Nebengebührenverordnung BGBl Nr 173/1948, eine wesentliche Konkretisierung der Voraussetzungen für die Gewährung einer M... mehr lesen...