Index: 63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtÜbergangsrecht
Norm: GÜG §15 Abs1;GÜG §15 Abs2;GÜG §4 Abs1;
Rechtssatz:
Jede Ernennung setzte nach § 17 Abs 4 des Gehaltsgesetzes und setzt nach § 4 Abs 1 und § 15 Abs 2 GÜG voraus, daß in dem für den Bewerber in Betracht kommenden Dienstzweig ein freier Dienstposten zur Verfügung steht. Dienstposten für Offiziere wurden bisher nicht g... mehr lesen...