RS Vwgh 1952/4/29 0197/49

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Veröffentlicht am 29.04.1952
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63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht

Norm

GÜG §15 Abs1;
GÜG §15 Abs2;
GÜG §4 Abs1;

Rechtssatz

Jede Ernennung setzte nach § 17 Abs 4 des Gehaltsgesetzes und setzt nach § 4 Abs 1 und § 15 Abs 2 GÜG voraus, daß in dem für den Bewerber in Betracht kommenden Dienstzweig ein freier Dienstposten zur Verfügung steht. Dienstposten für Offiziere wurden bisher nicht geschaffen, da das Bundesheer nicht wieder errichtet wurde.Jede Ernennung setzte nach Paragraph 17, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes und setzt nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, GÜG voraus, daß in dem für den Bewerber in Betracht kommenden Dienstzweig ein freier Dienstposten zur Verfügung steht. Dienstposten für Offiziere wurden bisher nicht geschaffen, da das Bundesheer nicht wieder errichtet wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1952:1949000197.X02

Im RIS seit

08.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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