Index
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht NachkriegsrechtNorm
GÜG §15 Abs1;Rechtssatz
Jede Ernennung setzte nach § 17 Abs 4 des Gehaltsgesetzes und setzt nach § 4 Abs 1 und § 15 Abs 2 GÜG voraus, daß in dem für den Bewerber in Betracht kommenden Dienstzweig ein freier Dienstposten zur Verfügung steht. Dienstposten für Offiziere wurden bisher nicht geschaffen, da das Bundesheer nicht wieder errichtet wurde.Jede Ernennung setzte nach Paragraph 17, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes und setzt nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 15, Absatz 2, GÜG voraus, daß in dem für den Bewerber in Betracht kommenden Dienstzweig ein freier Dienstposten zur Verfügung steht. Dienstposten für Offiziere wurden bisher nicht geschaffen, da das Bundesheer nicht wieder errichtet wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1952:1949000197.X02Im RIS seit
08.09.2003