Begründung: Ob der Liegenschaft EZ 45 GB ***** ist Ing. Walter R*****, als grundbücherlicher Eigentümer und sub C-LNR 1a ist die „Reallast Zaunerrichtung Zaunerhaltung gem Abs Achtens Kaufvertrag 1954-05-22 für EZ 44 für Gst 636/103 636/109 636/110 643 645 646 .118" einverleibt. Diese Reallast ist ob der EZ 44 GB ***** sub A2-LNR 1a ersichtlich gemacht. Mag. Martin S*****, Dr. Anna-Monika S*****, und der Dr. Maria Färber-S*****, sind die grundbücherlichen Miteigentümer der Liegensch... mehr lesen...
Begründung: Das gegenständliche Grundbuchsgesuch der Antragsteller enthält das Begehren, gemäß Punkt VI. des Kaufvertrages vom 1. 4. 1998 die Löschung des Fruchtgenußrechtes der Rosa G***** an der Kaufliegenschaft einzuverleiben. Letztere war dem genannten Kaufvertrag beigetreten und hatte ihre "ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung erteilt, daß das in ... vorgetragene Fruchtgenußrecht gelöscht wird". Das gegenständliche Grundbuchsgesuch der Antragsteller enthält das Beg... mehr lesen...
Norm: GBG §103 Abs1GUG §12 Abs1
Rechtssatz: Das Gesetz kennt zwar die Unterscheidung der grundbücherlichen Eintragungen unter anderen in Einverleibung, Vormerkungen und Anmerkungen (§ 8 GBG), doch ist gemäß § 12 Abs 1 GUG in Grundbuchseintragungen die Bezeichnung der Eintragung als Einverleibung, Anmerkung oder Ersichtlichmachung nicht anzugeben; insoweit wurde § 103 Abs 1 GBG derogiert. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Theresia H***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 11 (Garten) gehört, sowie der Liegenschaft EZ ***** des Grudbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 12 (Garten) und .62 (Baufläche) gehören. Mit Mietvertrag vom 27.2.1992 gab die Eigentümerin dieser Liegenschaften Teile davon samt den darauf befindlichen Bauwerken der Antragtragstellerin in Bestand und räumte i... mehr lesen...
Norm: GehG 1956 §4GÜG §12 Abs1
Rechtssatz: Auf die Kinderzulage steht nur dem Beamten selbst, nicht aber dem unversorgten Kinde ein Anspruch zu. Sie wird dem Beamten zur Erleichterung der mit der Erhaltung der Kinder verbundenen Lasten gewährt und daher ebenso wie die Kinderbeihilfe bei der Bemessung des Unterhaltes zu berücksichtigen sein. Entscheidungstexte 7 Ob 235/57 Entscheidungst... mehr lesen...