Norm: JWG 1954 §22JWG 1989 §4 Abs1KindRÄG 1989 ArtVI §2UVG §9 Abs2UVG §9 Abs3
Rechtssatz: Seit Inkrafttreten des KindRÄG 1989 kommt nur noch dem jeweiligen Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger die Stellung eines Unterhaltssachwalters nach § 9 Abs 2 UVG zu. Das gilt auch in den Fällen, wo zuvor eine Bezirksverwaltungsbehörde diese Funktion gemäß §§ 22 JWG 1954, 9 Abs 2 alt UVG innehatte. Die Übertragung der Ausübung der Unterhaltssachwalterscha... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 B4JWG §4 Abs1
Rechtssatz: Diese Bestimmung setzt lediglich fest, wem die Behörde die Kosten von Jugendwohlfahrtsmaßnahmen auferlegen kann, berührt aber den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht. Entscheidungstexte 8 Ob 291/65 Entscheidungstext OGH 19.10.1965 8 Ob 291/65 Veröff: EvBl 1966/174 S 215 = SZ 38/166 6 ... mehr lesen...