RS OGH 2000/6/7 10R151/00h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.2000
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Norm

JWG 1954 §22
JWG 1989 §4 Abs1
KindRÄG 1989 ArtVI §2
UVG §9 Abs2
UVG §9 Abs3
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Seit Inkrafttreten des KindRÄG 1989 kommt nur noch dem jeweiligen Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger die Stellung eines Unterhaltssachwalters nach § 9 Abs 2 UVG zu. Das gilt auch in den Fällen, wo zuvor eine Bezirksverwaltungsbehörde diese Funktion gemäß §§ 22 JWG 1954, 9 Abs 2 alt UVG innehatte.Seit Inkrafttreten des KindRÄG 1989 kommt nur noch dem jeweiligen Bundesland als Jugendwohlfahrtsträger die Stellung eines Unterhaltssachwalters nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG zu. Das gilt auch in den Fällen, wo zuvor eine Bezirksverwaltungsbehörde diese Funktion gemäß Paragraphen 22, JWG 1954, 9 Absatz 2, alt UVG innehatte.

Die Übertragung der Ausübung der Unterhaltssachwalterschaft von einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere innerhalb des selben Bundeslandes fällt daher jetzt in die Organisationshoheit dieses Landes und ist der Kompetenz der Gerichte entzogen. Diese können nur mehr das Land selbst als Jugendwohlfahrtsträger von der Funktion des Sachwalters entheben, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen (§ 9 Abs 3 UVG).Die Übertragung der Ausübung der Unterhaltssachwalterschaft von einer Bezirksverwaltungsbehörde auf eine andere innerhalb des selben Bundeslandes fällt daher jetzt in die Organisationshoheit dieses Landes und ist der Kompetenz der Gerichte entzogen. Diese können nur mehr das Land selbst als Jugendwohlfahrtsträger von der Funktion des Sachwalters entheben, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen (Paragraph 9, Absatz 3, UVG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00199:2000:RSP0000004

Dokumentnummer

JJR_20000607_LG00199_01000R00151_00H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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