Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 97/11/0299 (früher 97/11/0206) ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers im Instanzenzug abgewiesen wurde, ihm die Übernahme von Kindern in Tagespflege und Erziehung nach §22 Abs4 und 5 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990, LGBl. 36, zu bewilligen. In diesem Antrag waren weder die Namen der Kinder noch die Örtlichkeit, in den... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/04 Jugendfürsorge
Norm: B-VG Art12 Abs1 Z1 B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätJWG 1989 §16 Abs2Wr JWG 1990 §22 Abs2 B-VG Art. 12 heute B-VG Art. 12 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019 B-VG Art. 12 gült... mehr lesen...