RS Vfgh 1999/9/30 G55/98, G56/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/04 Jugendfürsorge

Norm

B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
JWG 1989 §16 Abs2
Wr JWG 1990 §22 Abs2

Leitsatz

Keine Präjudizialität einer grundsatzgesetzlichen Bestimmung; grundsatzgesetzliche Deckung der Verwendung des Begriffs "Tagesmütter/-väter" im Wr Jugendwohlfahrtsgesetz; kein Ausschluß männlicher Personen von der Tagesbetreuung von Kindern durch die Verwendung des Begriffs "Tagesmütter" im Grundsatzgesetz

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung eines Teils des §16 Abs2 JWG 1989 sowie von Teilen des §22 Abs2 Wr JWG 1990 insoweit, als er sich auf das JWG 1989 bezieht.

Grundsatzgesetzliche Regelungen sind an den Ausführungsgesetzgeber adressiert, und erst die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes werden von den Vollzugsbehörden und damit auch vom Verwaltungsgerichtshof angewandt. Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, daß er in dem Verfahren, das seinen Anträgen zugrundeliegt, auch die grundsatzgesetzliche Regelung des §16 Abs2 zweiter Satz JWG anzuwenden habe, ist sohin denkunmöglich.

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §22 Abs2 zweiter und dritter Satz Wr JWG 1990, LGBl 36, wegen grundsatzgesetzlicher Deckung.

Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofes, unter dem in §16 Abs2 JWG 1989 vorkommenden Begriff "Tagesmütter" seien allein Pflegepersonen weiblichen Geschlechtes zu verstehen, trifft nicht zu. Nach den Gesetzesmaterialien (RV 171 BlgNR, 17. GP, 23 f) werden mit dem Begriff "Tagesmütter" jene Personen bezeichnet, die mit einer allgemeinen Pflegebewilligung Kinder tagsüber pflegen und erziehen. Der Begriff der "Tagesmutter" ist dabei nicht geschlechtsspezifisch zu verstehen, sondern mit ihm wird im JWG ein Beruf bezeichnet, der durchaus auch von einer Person männlichen Geschlechts ausgeübt werden kann. Diese Berufsbezeichnung hat deshalb Eingang in das Grundsatzgesetz gefunden, weil die Tagesbetreuung von Kindern regelmäßig von Personen weiblichen Geschlechts ausgeübt wird. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten erklärt sich die Bezeichnung dieses Berufes mit "Tagesmutter". Ein Ausschluß männlicher Personen von der Tagesbetreuung von Kindern wurde damit nicht normiert.

Abweisung auch des Eventualantrags, nur das Wort "/-vätern" im zweiten Satz des §22 Abs2 Wr JWG 1990 aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • G 55,56/98
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 30.09.1999 G 55,56/98

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Jugendfürsorge, Eventualantrag, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, VfGH / Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G55.1998

Dokumentnummer

JFR_10009070_98G00055_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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