Norm: JWG §1JWG §31JGG 1961 §2JGG 1961 §27
Rechtssatz: Auch wenn der Vormundschaftsrichter - mit Rücksicht auf die Anhängigkeit eines Strafverfahrens seinerzeit nicht zur Anordnung einer Erziehungsmaßnahme im Sinn des § 2 JGG 1961 zuständig gewesen wäre, ist er gemäß § 27 Abs 2 2.Satz JGG 1961 zu ihrer Änderung oder Aufhebung berufen, wenn sein seinerzeitiger Beschluß einmal rechtskräftig geworden ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...