Norm: IESG §1 Abs2 Z1IESG §7 Abs6a
Rechtssatz: Wenn ein Dritter dem Arbeitgeber Mittel zur Zahlung von offenen Entgeltforderungen zur Verfügung stellt und die Vereinbarung dahin auszulegen ist, dass das Risiko der Einbringlichkeit mit der Zahlung des Arbeitgebers zur Gänze auf den Dritten übergegangen und der Arbeitnehmer nicht mehr zur Rückzahlung des auf seine offene Entgeltforderung erhaltenen Betrags verpflichtet ist, gilt der Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a
Rechtssatz: Mit § 7 Abs 6a IESG idF IRÄG 1994 wurde nicht eine neue Möglichkeit der Vorfinanzierung von laufendem Entgelt zu Lasten des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds eröffnet, sondern es sollten die bestehenden Möglichkeiten eingeschränkt werden. Wenn ein Dritter der Arbeitgeberin Mittel zur Zahlung der offenen Entgeltansprüche zur Verfügung stellte, so erwirbt dieser damit weder Ansprüche gegen die Arbeitnehmer ... mehr lesen...
Norm: IESG idF IRÄG 1994 §7 Abs6a
Rechtssatz: Das Darlehen wurde von der Tochter der Hauptgesellschafterin aufgenommen, die Darlehensvaluta der Hauptgesellschafterin der insolventen Arbeitgeberin und von dieser an die Arbeitgeberin übergeben, die sodann die Entgeltzahlung an die Arbeitnehmer vornahm. Zieht man in Betracht, dass von der Tochter der Hauptgesellschafterin dem Arbeitnehmer gegenüber auf Rückzahlung verzichtet wurde, soweit nicht Za... mehr lesen...