Entscheidungsgründe: I. Nach dem Insolvenz-EntgeltsicherungsG, BGBl. 324/1977, sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert (§1 Abs2). Ausfallgeld gebührt nach §1 Abs3 Z4 (idF der Nov. BGBl. 580/1980) jedoch nicht "für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche, insoweit der als Insolvenz-Ausfallgeld begehrte Nettobetrag (§3 Abs3) im Zeitpunkt der Fälligkeit im Tag den zweifachen, in der Woche den vierzehnfachen und im Monat den sechzigfachen Betrag der Höchstbeitragsgrundlage ge... mehr lesen...
Index: 62 Arbeitsmarktverwaltung62/01 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzABGB §1152ArbVG §97 Abs1ASVG §44 Abs2EStG §68 Abs2IESG 1977 §1 Abs3 Z4 idF BGBl 580/1980 IESG 1977 §3 Abs1 Beachte Kundmachung am 11. Feber 1986 BGBl. 69/1986; Anlaßfall
VfSlg. 10699/1985
Rechtssatz: Insolvenz-EntgeltsicherungsG; §1 Abs3 Z4 begrenzt bloß für nach Zeiträumen bemessene Ansprüche den auf die Zeiteinhe... mehr lesen...