Der Kläger ist Kraftfahrer bei der Firma Franz F in Graz. Diese hat bei der beklagten Partei eine Kaskoversicherung und eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hinsichtlich eines LKW-Zuges abgeschlossen. Am 26. März 1971 kippte dieser LKW-Zug der vom Kläger gelenkt wurde, um, wodurch die Ladung des Anhangers und der Anhanger selbst beschädigt wurden; überdies wurden ein Absicherungsgitter und eine Blinkerbeleuchtung, die bei der Unfallstelle angebracht waren, schwer beschädigt.... mehr lesen...
Norm: ABGB §896 ABGB §1302 B DHG §3 DHG §4 DHG §6 ABGB § 896 heute ABGB § 896 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 1302 heute ABGB § 1302 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...