Entscheidungen zu § 16 Abs. 3 AM-VO

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TE UVS Steiermark 2005/08/10 30.15-8/2005

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. T mit dem Standort in B, E. Am 17.12.2003, um ca 14.00 Uhr hat der Arbeitsinspektor Dr. H K bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Am 23.10.2003 um ca 11.30 Uhr ereignete s... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Steiermark | 10.08.2005

RS UVS Steiermark 2005/08/10 30.15-8/2005

Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 3 AM-VO sind für die Wartung von Arbeitsmitteln geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. Jedoch stellen Arbeiten an der beschädigten Hydraulikanlage eines Radladers, der durch den beträchtlichen Ölverlust nicht mehr fahrtauglich ist, eine Reparatur und keine Wartung dar. Somit ist der mit "Wartung" betitelte § 16 AM-VO im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 17 AM-VO ("Besondere Arbeiten"), welcher sich gemäß Abs 1 auch auf Arbeiten zur Beseitigung von Störu... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Steiermark | 10.08.2005

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