TE UVS Steiermark 2005/08/10 30.15-8/2005

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Veröffentlicht am 10.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Renate Merl über die Berufung des Herrn Ing. H G, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M H, H, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 24.03.2005, GZ: 15.1 450/2004, wie folgt entschieden: Die Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) hinsichtlich Punkt 1.) abgewiesen. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von ?

58,00; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma T mit dem Sitz in E, B und Arbeitgeber im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall vom 23.10.2003 am Standort der Kompostieranlage der Firma T in R, Grundstück Nr., nachstehende Verwaltungsübertretung zu verantworten: Bei den von den Arbeitnehmern K H und J H durchgeführten Reparaturarbeiten an der Hydraulikanlage des Radladers der Type Liebherr L 524 wurde entgegen der Bedienungsanleitung des Herstellers keine geeignete Abstützvorrichtung verwendet um die Schaufel bzw das Hubgerüst gegen einen unbeabsichtigten Niedergang zu sichern. Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 33 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG, BGBl Nr. 450/1994 idF BGBl I Nr. 159/2001 In Punkt 2.) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:

Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der Fa. T mit dem Standort in B, E. Am 17.12.2003, um ca 14.00 Uhr hat der Arbeitsinspektor Dr. H K bei der Besichtigung der Arbeitsstätte festgestellt, dass Vorschriften zum Schutze der ArbeitnehmerInnen nicht beachtet wurden. Am 23.10.2003 um ca 11.30 Uhr ereignete sich auf dem Standort der Kompostieranlage der Fa. T ein schwerer Arbeitsunfall bei dem sich der Arbeitnehmer, Hr. J H bei Reparaturarbeiten an der Hydraulikanlage eines Radladers der Type Liebherr L 524, welche er gemeinsam mit dem Baumaschinentechniker, Hr. K H durchführte eine schwere Quetschung am linken Fuß mit Abtrennung des Zehenbereiches zuzog. Um die Arbeiten an der Hydraulikanlage durchführen zu können, musste zuerst die Schaufel des Radlagers ca 2 m angehoben werden um die festsitzenden vier Befestigungsschrauben von den Hydraulikschläuchen mit Hammer und Meisel zu lockern um sie entfernen zu können. Diese Arbeit konnte nur unter dem hochgehobenen Hubgerüst durchgeführt werden. Nach dem Lösen der Schrauben hätte man die Schaufel wieder auf den Boden gestellt um die Schläuche entfernen zu können. Der Mechaniker Hr. K H gab an, das vermutlich durch Erschütterung beim Lösen der Schauben der O-Ring herausgeschleudert wurde und dabei eine undichte Stelle in einer Breite von ca 5 mm entstand durch die das Hydrauliköl austrat. Durch den plötzlichen Druckverlust fiel die Laderschaufel zu Boden und klemmte den linken Fuß des Hr. H ein. Zum Unfallszeitpunkt befand sich am Unfallort keine geeignete Vorrichtung um die Schaufel bzw das Hubgerüst gegen einen unbeabsichtigten Niedergang zu sichern. Von Seiten des AG wurde über den Betriebsleiter Hr. G H an den Baumaschinentechniker Hr. K H der Auftrag erteilt den Defekt am Radlager zu beheben. Der Arbeitgeber hätte dies überprüfen müssen. 1. Übertretung Die Wartungsarbeit an der Hydraulikanlage ist nicht gemäß § 38 Abs 1 ASchG unter Verwendung einer geeigneten Abstützvorrichtung gemäß Punkt 2.5 der Betriebsanleitung des Laders Liebherr L 524 durchgeführt worden. Dadurch wurde folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 38 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz Geldstrafe: ?

290,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 130 Abs 1 Z 16 ASchG, BGBl Nr. 490/1994 idgF 2. Übertretung Herr H ist als Lader und LKW-Fahrer im oa. Betrieb eingestellt und beschäftigt worden und nicht als Baumaschinenmechaniker. Er hätte die Wartung nicht zusammen mit Hr. H durchführen dürfen. Gemäß § 16 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 der AM-VO BGBl II Nr. 164/2000 idF BGBl II Nr. 313/2002 und des § 6 Abs 1 ASchG wurde die oa. Wartung der Hydraulikanlage Hr. H J als nicht geeignete fachkundige Person herangezogen. Dadurch wurden folgende

Rechtsvorschriften verletzt: § 16 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 der AM-VO, BGBl II Nr. 164/2000 idF BGBl Nr. 313/2002 iVm § 6 Abs 1

Arbeitnehmerschutzgesetz Geldstrafe: ? 290,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) Gemäß: § 130 Abs 1 Z 8 und 16 Arbeitnehmerschutzgesetz, BGBl Nr. 450/1994 idgF Die dem Amt vorgelegten Unterweisungen sagen inhaltlich nichts aus. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bestrafte ein, es sei Verfolgungsverjährung wegen unrichtiger Angabe des Deliktsortes eingetreten. Im Übrigen sei der Beschuldigte nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er nicht persönlich den Laderfahrer J H zur Durchführung der gegenständlichen Reparaturarbeiten beigezogen habe. Es sei, wenn überhaupt, der Baumaschinenmechaniker K H oder allenfalls der für die gegenständliche Betriebsstätte verantwortliche Betriebsleiter Ing. H G zur Verantwortung zu ziehen, welcher Herrn H den Auftrag erteilt habe, den Defekt am Radlader zu beheben. Im Übrigen sei auch das Doppelbestrafungsverbot zu beachten, da das Gerichtsverfahren gegen K H des BG F mit einer Diversion geendet habe. Es sei von einem bei weitem überwiegenden Mitverschulden des verletzten Laderfahrers J H auszugehen. Dieser sei mit der Betriebsanleitung des gegenständlichen Radladers vertraut gewesen und habe jedenfalls gewusst, dass Arbeiten unter der angehobenen Baggerschaufel nicht ohne eine Abstützvorrichtung durchgeführt werden dürfen. Im Übrigen sei Herr H am 08.05.2003 gemäß § 14 ASchG über Sicherheitseinrichtungen der Maschinen, Bedienung der Maschinen, sowie Kippgefahr unterwiesen worden. Da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde ist zu Entscheidung über die Berufung das umseitig angeführte Einzelmitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark berufen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.07.205, in welcher neben dem Berufungswerber der Baumaschinenmechaniker K H, sowie der verunfallte Laderfahrer J H als Zeugen einvernommen wurden, wird unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere den mit Zustimmung beider Verfahrensparteien verlesenen im Berufungsakt befindlichen Kopien aus dem Gerichtsakt des BG F, sowie den vom Berufungswerber vorgelegten Urkunden, insbesondere der im erstinstanzlichen Akt befindlichen Unterweisung gemäß § 14 ASchG, sowie der im Berufungsverfahren vorgelegten Betriebsanleitung für den verfahrensgegenständlichen Lader L 524 nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Berufungswerber war und ist handelrechtlicher Geschäftsführer der T mit dem damaligen Sitz in E, B (mittlerweile E, B). Das Unternehmen gliedert sich in insgesamt vier Abteilungen mit ca 100 Mitarbeitern, die jeweils einem Betriebsleiter unterstellt sind. Die gegenständliche Kompostieranlage in R gehört zum Bereich Abfall. Verantwortlicher Betriebsleiter ist H G. H G verfügt über eine Ausbildung als Agraringenieur und eine Berufspraxis bei der Firma S im Abfallbereich. Er besucht laufend Kurse und Schulungen und verfügt über alle erforderlichen Berechtigungen. Der Berufungswerber hält mit den ihm persönlich unterstellten Betriebsleitern monatliche Besprechungen ab, bei denen neben Fragen der Investition und des Betriebsablaufes auch allfällige Störungen besprochen werden. Bezüglich der Aufnahme neuer Mitarbeiter haben die Betriebsleiter ein Vorschlagsrecht. Sämtliche Betriebsleiter im Unternehmen wurden nicht zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 Abs 1 ArbIG bestellt. Der Berufungswerber erteilt aufgrund seiner Stellung an der Spitze der Unternehmenshierarchie keine unmittelbaren Arbeitsanweisungen an einzelne Mitarbeiter. Wenn, wie im vorliegenden Fall, bei einer der ca 70 bis 80 im Betrieb in Verwendung befindlichen Geräte ein Reparaturfall auftritt, erfährt der Berufungswerber nur im Nachhinein aufgrund der Rechnungen bzw. wenn wie im Anlassfall ein Unglück geschieht. Tritt ein Störfall auf, meldet das der jeweilige Mitarbeiter der Werkstatt. Dort bestimmt der zuständige Leiter, zum damaligen Zeitpunkt Herr Z, mittlerweile Ing. F, die weitere Vorgangsweise. Außerdem wird sofort der zuständige Betriebsleiter, im Anlassfall also H G informiert. Die Durchführung von Unterweisungen gemäß § 14 ASchG obliegt H R, welcher im Unternehmen für Arbeitsicherheit und Gesundheitsschutz zuständig ist. Im Unternehmen werden laufend Schulungen für die eingesetzten Maschinisten durchgeführt. Diese Schulungen werden von Vertretern der Hersteller der jeweiligen Geräte durchgeführt. Herr R kontrolliert auch, ob die Mitarbeiter die bei den Schulungen erhaltenen Instruktionen bei der Arbeit einhalten. Neben den laufenden Schulungen der Mitarbeiter durch Herrn R gibt es einmal im Jahr ein Sicherheitsseminar mit Schwerpunkten für bestimmte Geräte, an dem auch Vertreter der Herstellerfirmen teilnehmen. K H ist seit 20 Jahren bei der Firma T als Baumaschinenmechaniker beschäftigt. Sein Arbeitsplatz ist die Werkstätte in B. Er ist für ca 40 verschiedene Fahrzeuge, darunter auch Bagger und Radlader zuständig. Er ist mit der Bedienungsanleitung des gegenständlichen Radladers vertraut und hat auch schon vor dem gegenständlichen Vorfall des Öfteren Wartungs- und Reparaturarbeiten bei diesem Gerät durchgeführt. Herr H führt auch die vorgeschriebenen wiederkehrenden Überprüfungen der Geräte durch. Zu diesem Zweck werden die Arbeitsmittel in die Werkstätte gebracht, wo auch Abstützeinrichtungen vorhanden sind, welche ein gefahrloses Arbeiten unter angehobenen Arbeitsmitteln oder Teilen derselben ermöglichen. J H hatte im Jahr 2003 erst einige Monate vor dem Unfall bei der Firma T zu arbeiten begonnen. Zuvor war er bei einer anderen Firma als Baggerfahrer beschäftigt. Vor der erstmaligen Benützung des gegenständlichen Radladers erhielt er lediglich eine kurze Einweisung in grundlegende Bedienungsfunktionen durch einen Kollegen der vorher mit diesem Gerät gefahren war. Eine spezielle Sicherheitsunterweisung erhielt er nicht. Herr H wusste allerdings, dass es verboten ist, sich unter der angehobenen Baggerschaufel ohne Abstützeinrichtung aufzuhalten, zumal sich auf dem Gerät entsprechende Aufkleber mit Warnhinweisen befinden. H nahm in den Monaten bis zu seinem Arbeitsunfall auch an keiner Sicherheitsunterweisung durch die Herstellerfirma Liebherr teil. Am Vormittag des 23.10.2003 war J H mit dem gegenständlichen Radlader im Bereich der Kompostieranlage in R beschäftigt, als an der Hydraulikanlage ein Defekt auftrat. Der Hydraulikschlauch war durch mechanische Einwirkung beschädigt, wobei der Ölverlust nur bei Arbeitsdruck, zB beim Heben der Schaufel auftrat. Dieser Ölaustritt wurde von H nicht sogleich bemerkt. Erst als der Radlader aufgrund des bereits beträchtlichen Ölverlustes nicht mehr fahrbar war, meldete H den Reparaturfall dem Betriebsleiter H G. Ein Abschleppen des Gerätes in die Werkstätte der Firma Liebherr in D wurde von G abgelehnt. H erhielt die Mitteilung, dass die Reparatur vom werkseigenen Mechaniker durchgeführt wird. K H wurde vom Betriebsleiter telefonisch vom Reparaturfall verständigt. Er wusste zu diesem Zeitpunkt weder die genaue Ursache, noch ob er die Reparatur selbst durchführen kann, weshalb auch nicht näher über die Art und Weise der Schadensbehebung gesprochen wurde. H begab sich danach mit seinem Bus, mit er zu Reparatureinsätzen fährt, an Ort und Stelle und ersuchte wie üblich den Laderfahrer, ihm bei der Durchführung der gegenständlichen Reparaturarbeiten an der Hydraulikanlage zu helfen. Es ist im Unternehmen üblich, dass die Fahrer defekter Arbeitsmittel bei Reparaturarbeiten mithelfen. Es existiert auch keine Unterweisung des Berufungswerbers, welche ein derartiges Heranziehen der Fahrer für derartige Arbeiten untersagt. Da der Radlader nicht mehr fahrtüchtig war, wurde beschlossen die Reparatur an Ort und Stelle durchzuführen. Zum damaligen Zeitpunkt verfügte Herr H über keine mobilen Abstützeinrichtungen (Holzblöcke udgl.) für derartige Arbeiten und befand sich auch an Ort und Stelle keine geeignete Abstützmöglichkeit für die Baggerschaufel. H hatte auch vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall schon mehrfach Reparaturarbeiten unter angehobenen Arbeitsmitteln durchgeführt ohne diese Teile gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern, obwohl er wusste, dass dies laut Bedienungsanleitung des Herstellers verboten ist. Mittlerweile behilft er sich in vergleichbaren Fällen so, dass er den Zwischenraum zwischen Kolbenrohr und Kolbenstange mit einer Stange blockiert, um auf diese Art zu verhindern, dass bei plötzlichem Druckverlust durch Austreten des Hydrauliköls die Schaufel des Baggers herunterstürzen kann. Da die Arbeiten an der Hydraulik nicht anders möglichen waren, musste die Baggerschaufel ca zwei Meter angehoben werden, um die festgelaufenen Schrauben von den Schläuchen entfernen zu können. Um die Reparatur in dieser Art vornehmen zu können war es notwendig, die Schrauben der Schläuche mit Hammer und Meisel zu lockern, wobei sich beide Männer unter der Schaufelhalterung aufhielten. Bei der Lockerung eines Hydraulikschlauches trat plötzlich und unerwartet Hydrauliköl aus und die Schaufel fiel zu Boden. H wurde mit dem linken Fuß unter der ca 1,5 Tonnen schweren Schaufel eingeklemmt. H konnte sich selbst befreien und wurde nicht verletzt. Durch den Unfall erhielt H eine schwere Quetschung am linken Fuß mit Abtrennung des Zehenbeines und leidet noch heute an Folgeschäden des gegenständlichen Unfalls. Das Verfahren zur Feststellung des Ausmaßes seiner Berufsunfähigkeit ist derzeit noch nicht abgeschlossen. H wurde von H vor dem Landesgericht L als Arbeits- und Sozialgericht auf ? 30.000 an Schmerzensgeld, sowie auf Feststellungsinteresse von ? 10.000 geklagt, wobei der Beklagte das bei weitem überwiegende Mitverschulden des Verletzten J H einwandte. Das Gerichtsverfahren des BG F gegen K H wegen des Verdachtes eines Vergehens nach § 88 StGB endete mit einer Diversion. Beweiswürdigung: Die allgemeinen Feststellungen zur internen Betriebsorganisation ergeben sich im Wesentlichen aus den Aussagen des Beschuldigten selbst. Der Ablauf des gegenständlichen Arbeitsunfalls folgt aus den im Gerichtsakt befindlichen Unterlagen, insbesondere aus dem Unfallbericht des GP F und der am 23.10.2003 mit K H vor dem GP F aufgenommenen Niederschrift. Im Verfahren konnte zweifelsfrei geklärt werden, dass es sich bei dem gegenständlichen Vorfall nicht um Wartungs-, sondern um Reparaturarbeiten handelte, wobei der Berufungswerber von dem Vorfall erst im Nachhinein erfuhr. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen von H und H steht weiters fest, dass die beiden Männer vom Betriebsleiter H G keinerlei konkrete Anweisungen für die Durchführung der gegenständlichen Reparaturarbeiten erhielten. Der Mechaniker H begab sich vielmehr vor Ort um die Schadensursache zu begutachten und entschied dann selbstständig über die weitere Vorgangsweise. Auch die Beiziehung von H wurde von H entsprechend den üblichen Gepflogenheiten veranlasst. Der Zeuge H machte im Verfahren einen glaubwürdigen Eindruck und war trotz seiner nach wie vor aufrechten Beschäftigung beim Berufungswerber bereit auch gravierende Mängel im damaligen Kontrollsystem zuzugeben, auf welche im Folgenden in der rechtlichen Beurteilung noch einzugehen sein wird. Beim Zeugen H ist zu bemerken, dass dieser auffällig bemüht war, das alleinige Verschulden an dem gegenständlichen Vorfall seinem früheren Chef bzw seinem ehemaligen Arbeitskollegen anzulasten. Dass die ehemaligen Kollegen H und H nicht gut aufeinander zu sprechen sind und bestrebt waren die Verantwortlichkeit jeweils auf den anderen zu schieben, lässt sich unschwer mit den nachfolgenden Prozessen erklären, in welchen H unter anderem von H auf Schmerzensgeld geklagt wurde. Insgesamt vermittelte jedoch der Zeuge H den glaubwürdigeren Eindruck Dem Zeugen H war jedoch dahingehend Glauben zu schenken, dass er seinerzeit bei seinem Dienstantritt als Laderfahrer nur eine Schnellunterweisung für dieses Gerät durch einen Arbeitskollegen erhielt und trotz mangelnder Berufspraxis mit diesem Arbeitsmittel keine eingehende Sicherheitsunterweisung. Die vom Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterweisung gemäß § 14a ASchG vom 08.05.2003 wurde zwar von H unterfertigt. Sie ist jedoch so allgemein formuliert, dass nicht einmal erkennbar ist, ob sie sich auf den gegenständlichen Radlader bezog und von wem die Unterweisung durchgeführt wurde. Die äußerst nachlässige Gestaltung dieser Unterweisung lässt die Darstellung von H glaubhaft erscheinen, dass es sich hierbei nur um eine pro forma Unterweisung gehandelt hat, um den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Genüge zu tun. Dem Beweisantrag des Berufungswerbers auf zeugenschaftliche Einvernahme von H R zum Beweis dafür, dass laufend Sicherheitsunterweisungen durchgeführt werden, war keine Folge zu geben, da er dieser allgemeinen Form nicht geeignet ist, den Berufungswerber zu entlasten. Hinsichtlich der Durchführung von Sicherheitsunterweisungen wird dem Berufungswerber durchaus Glauben geschenkt, was auch in den Sachverhaltsfeststellungen zum Ausdruck kommt. Dies endet jedoch nichts daran, dass zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der beiden konkret betroffenen Arbeitnehmer gravierende Mängel im Kontrollsystem bestanden, welche im Folgenden unter dem Titel der rechtlichen Beurteilung noch ausführlich dargestellt werden. Hinsichtlich des weiteren Beweisantrags, H R zum Beweis dafür zu vernehmen, dass nach dem Unfall 80 Liter Hydrauliköl nachgefüllt werden mussten ist zu bemerken, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Klärung dieses Punktes für die gegenständliche Entscheidung relevant sein soll. Die hier gegenständlichen Sicherheitsbestimmungen der Betriebsanleitung sind unabhängig davon zu beachten, wie viel Hydrauliköl ausgelaufen ist. Hinsichtlich der Frage, ob J H als erfahrener Bagger- und Radladerfahrer eingestellt wurde oder nicht bedurfte es keiner weiteren Feststellungen, da das Verfahren in Punkt 2.) ohnedies einzustellen war. Die in der Berufung gestellten, nicht erledigten Beweisanträge auf Einvernahme des Betriebsleiters Ing. H G, Beiziehung eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen, sowie Durchführung eines Ortsaugenscheines wurden am Schluss der Berufungsverhandlung nicht aufrecht erhalten. Im Übrigen wurde zu diesen Beweisanträgen auch kein Beweisthema genannt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche Fragen der kraftfahrtechnische Sachverständige abklären sollte, da die genaue Ermittlung der Ursachen des gegenständlichen Defekts jedenfalls nicht entscheidungsrelevant ist. Ebenso war der Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins im Einklang mit der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes schon deshalb abzuweisen, weil die seinerzeitigen Verhältnisse ohnedies nicht rekonstruierbar sind. Rechtliche Beurteilung: Zum Einwand der unrichtigen Tatortangabe: Dazu sei nur kurz ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 24.06.1994, Zl.: 94/02/0021, 26.01.1996, 95/02/0243, 0244 uva.) als Tatort im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes der Sitz der Unternehmensleitung anzusehen ist, wenn ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ verwaltungs-strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Zum Einwand der Doppelbestrafung: Diesem Einwand kommt schon deshalb keine Berechtigung zu, weil das Gerichtsverfahren des BG F nicht gegen den Berufungswerber, sondern gegen K H geführt wurde und somit die Gefahr einer Doppelbestrafung schon mangels Personenidentität nicht gegeben ist. Zum Einwand der mangelnden verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Berufungswerbers: Der Berufungswerber hat selbst zugegeben, dass er seine insgesamt vier Betriebsleiter nicht zu verantwortlichen Beauftragten gemäß § 23 ArbIG bestellt hat, obwohl dies bei einem Betrieb dieser Größenordnung und einer so weitgehend eigenverantwortlichen Tätigkeit der Betriebsleiter zweifellos angezeigt gewesen wäre. Daraus folgt, dass der Berufungswerber als an der Spitze des Unternehmens stehender handelrechtlicher Geschäftführer gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich geblieben ist. Zum Einwand des mangelnden Verschuldens: Da der Berufungswerber somit seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht delegiert hat, wäre er verpflichtet gewesen seine Mitarbeiter, insbesondere die ihm unmittelbar unterstellten Betriebsleiter und den Sicherheitsbeauftragten persönlich zu kontrollieren. Die Durchführung monatlicher Besprechungen und die Erteilung von Weisungen reichen nach der insofern strengen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hiefür keineswegs aus. Eine solche laufende Kontrolle hat der Berufungswerber jedoch nicht einmal behauptet. Ebenso wenig vermag eine lediglich nachträgliche Berichtspflicht von Arbeitsunfällen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen den Anforderungen an ein ausreichendes Kontrollsystem zu genügen. Zur Bestrafung in Punkt 1.): Nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ist als erwiesen anzunehmen, dass sich der gegenständliche Arbeitsunfall bei Reparaturarbeiten (und nicht bei Wartungsarbeiten) an der Hydraulik des gegenständlichen Laders Liebherr L 524 ereignete, wobei kausal die fehlende Abstützvorrichtung an der Baggerschaufel war. Die Betriebsanleitung des gegenständlichen Laders enthält für die Durchführung derartiger Arbeiten unter anderem folgende Bestimmungen: 2.5.1 Arbeiten Sie nicht unterhalb der Ausrüstung, solange diese nicht sicher auf dem Boden aufliegt oder abgestützt ist. 2.5.9 Lassen Sie es niemals zu, dass die Ladeschaufel oder sonstige Arbeitsausrüstung von Hand in Position gebracht wird.

2.14.25 Achten Sie bei Arbeiten an der Ausrüstung (zB Auswechseln von Zähnen) auf eine sichere Abstützung. Vermeiden Sie dabei Metall auf Metall. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Verwaltungsübertretung dem Strafantrag des Arbeitsinspektorates folgend den § 38 Abs 1 ASchG unterstellt. Diese Bestimmung regelt jedoch ausdrücklich nur die Wartung von Arbeitsmitteln, nicht jedoch die Durchführung von Reparaturarbeiten. Es war daher der Sachverhalt den Bestimmungen des § 33 Abs 1 iVm § 35 Abs 1 Z 2 ASchG zu unterstellen. Diese Bestimmungen lauten wie folgt: § 33 Abs 1: Die Benutzung von Arbeitsmitteln sind alle ein Arbeitsmittel betreffenden Tätigkeiten, wie In- und Außerbetriebnahme, Gebrauch, Transport, Instandsetzung, Umbau, Instandhaltung, Wartung und Reinigung. § 35 Abs 1 Z 2: Bei der Benutzung von Arbeitsmitteln sind die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer, sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten. Aus § 33 Abs 1 ASchG folgt, dass unter Benutzung von Arbeitsmitteln auch Instandsetzungsarbeiten zu verstehen sind, wobei gemäß § 35 Abs 1 Z 2 leg cit bei jeglicher Benutzung von Arbeitsmitteln die Bedienungsanleitungen der Hersteller einzuhalten sind. Auch die Bedienungsanleitung des gegenständlichen Laders fordert Abstützeinrichtungen für jegliche Arbeiten am Gerät ohne zwischen Wartungs- und Reparaturarbeiten zu unterscheiden. Einer genauen Anführung der jeweils einschlägigen Bestimmungen der Bedienungsanleitung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bedarf es hiebei nicht, zumal die äußerst umfangreiche Bedienungsanleitung des Laders Liebherr L 524 an mehreren Stellen derartige Erfordernisse enthält. Die Änderung der rechtlichen Subsumption kann nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgenommen werden (VwGH 22.05.1985, 85/03/0081, 24.04.1991, 90/03/0029, 31.01.2000, 97/10/0139 uva). In einem wurde der Sachverhalt in Punkt 1.) neu gefasst, in dem die von der belangten Behörde überflüssigerweise vorgenommene detaillierte Beschreibung des Unfallsherganges auf das Wesentliche gekürzt wurde. Dies stellt keine unzulässige Auswechslung der Tat dar, da die wesentlichen Tatbestandselemente, nämlich dass Reparaturarbeiten an der Hydraulik des gegenständlichen Laders ohne die laut Bedienungsanleitung vorgeschriebene Abstützung der Baggerschaufel durchgeführt wurden auch im ursprünglichen umfangreicheren Tatvorwurf enthalten waren. Der Berufungswerber hat den in objektiver Hinsicht von ihm selbst unbestrittenen Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht in der Schuldform der Fahrlässigkeit zu verantworten. Dies aufgrund nachstehender gravierender Mängel des Kontrollsystems: Der Berufungswerber hat sich, wie bereits oben ausgeführt, hinsichtlich der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften mit der Erteilung von Weisungen und der Abhaltung monatlicher Besprechungen, sowie der Organisation von Präventivmaßnahmen (laufende Schulungen etc.) begnügt. Die Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen wurde doch nicht persönlich kontrolliert. Der zuständige Baumaschinenmechaniker K H verfügte bis zum Unfallszeitpunkt über gar keine mobilen Absturzeinrichtungen und hatte sich bei vergleichbaren Reparaturarbeiten an Ort und Stelle bis dahin schon mehrfach unter Missachtung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften nur provisorisch beholfen, wobei sich glücklicherweise keine weiteren Unfälle ereigneten. Der zum Tatzeitpunkt noch zuständige Leiter der Werkstätte, Herr Z, verfügte gar nicht über die entsprechenden Qualifikationen, um H und andere Mechaniker kontrollieren zu können. Diese waren daher bei der Durchführung ihrer Arbeiten sich selbst überlassen. Der Laderfahrer J H erhielt bei seinem Dienstantritt in der Firma des Berufungswerbers nur eine kurze Unterweisung hinsichtlich der Bedienung des gegenständlichen Laders, jedoch keinerlei Einschulung hinsichtlich der einzuhaltenden Sicherheitsbestimmungen. Dies obwohl er über keine einschlägige Berufserfahrung im Umgang mit diesem Arbeitsmittel verfügte. Die schriftliche Unterweisung von J H gemäß § 14 ASchG stellt sich als Alibi-Maßnahme dar, wobei dem schlampig ausgefüllten Formular nicht einmal zu entnehmen ist, von wem diese Unterweisung durchgeführt wurde, ob sie sich überhaupt auf den gegenständlichen Lader bezog und was der Inhalt der Unterweisung war. Zur Verfahrenseinstellung in Punkt 2.): In Punkt 2.) wurde dem Berufungswerber eine Übertretung des § 16 Abs 3 iVm § 2 Abs 3 der AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000 idgF zur Last gelegt. Die einschlägigen Bestimmungen lauten wie folgt: ... § 16 Abs 3: Für die Wartung von Arbeitsmitteln sind geeignete fachkundige Personen heranzuziehen. § 2 Abs 3: Fachkundig im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen können auch Betriebsangehörige eingesetzt werden. Da es sich im Gegenstandsfall wie bereits ausgeführt, um Reparaturarbeiten und nicht um Wartungsarbeiten handelte, ist der mit Wartung übertitelte § 16 AM-VO im Gegenstandsfall nicht anwendbar. Zum Unterschied von Punkt 1.) konnte hiebei jedoch keine Änderung der rechtlichen Subsumption erfolgen, da die einschlägigen Bestimmungen der AM-VO für die Durchführung von Reparaturarbeiten keine vergleichbare Regelung vorsehen. § 17 (Besondere Arbeiten) welcher sich gemäß Abs 1 unter anderem auch auf Arbeiten zur Beseitigung von Störungen bezieht, bestimmt in Abs 2 Z 3 zwar auch, dass für die Arbeiten nur geeignete fachkundige Arbeitnehmer herangezogen werden dürfen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch ausdrücklich nur auf Arbeiten, welche an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln durchgeführt werden. Der gegenständliche Lader war im Anlassfall jedoch unstrittig nicht in Betrieb. Er musste ja gerade deswegen in der Kompostieranlage an Ort und Stelle repariert werden, weil er nicht mehr fahrtauglich war. Auch die einschlägigen Bestimmungen des dritten Abschnittes des ASchG, betreffend Arbeitsmittel (§§ 33 bis 39) enthalten keine einschlägige Bestimmung. Hinzu kommt, dass dem Berufungswerber das gesamte Verfahren hindurch im Punkt 2.) ausdrücklich nur zur Last gelegt wurde, er habe bei Wartungsarbeiten am gegenständlichen Bagger eine nicht geeignete fachkundige Person herangezogen. Eine Änderung des Tatvorwurfes von Reparaturarbeiten auf Wartungsarbeiten würde daher auch eine unzulässige Auswechslung der Tat darstellen. Es war daher das Verfahren in diesem Punkt gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

Zur Strafbemessung: Die Strafnorm des § 130 Abs 1 ASchG sieht in der zur Tatzeit geltenden Fassung einen Strafrahmen von 145,00 Euro bis 7.260,00 Euro, im Wiederholungsfall von 290,00 Euro bis 14.530,00 Euro vor. Da der Berufungswerber nicht einschlägig vorbestraft ist, kommt im Anlassfall der erste Strafsatz zur Anwendung. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der lediglich aus Textbausteinen bestehenden Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, von welchen Milderungs- und Erschwerungsgründen die belangte Behörde bei der Strafbemessung ausging. Da der Berufungswerber wegen zahlreicher nicht einschlägiger Verwaltungsvormerkungen nicht absolut unbescholten ist, ist als mildernd nichts anzunehmen, als erschwerend hingegen die Tatsache, dass sich ein Arbeitsunfall mit schweren Dauerfolgen ereignete. Die schweren Folgen der Tat wurden vom Arbeitsinspektorat G bereits zum Anlass genommen um eine Strafe in Höhe der doppelten Mindeststrafe des ersten Strafsatzes zu beantragen und sieht die Berufungsbehörde keinen Anlass, diese ohnedies moderate Strafe herabzusetzen, zumal im Berufungsverfahren keine Milderungsgründe hervorkamen. Die vom Berufungswerber bekannt gegebenen, als überdurchschnittlich gut zu bezeichneten Einkommens- und Vermögensverhältnissen (monatliches Einkommen ca ? 8.000 bei Hälfteeigentum an einem Einfamilienhaus im Wert von ca ? 500.000, Sorgepflichten für die Ehegattin und keine Belastungen) wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Arbeitsmittel Wartung Reparatur Benutzung Bedienungsanleitung Hersteller fachkundige Person Heranziehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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