Norm: EVO BGBl 1967/170 idF BGBl 1977/163 §6 Abs4
Rechtssatz:
Begünstigungen der im § 6 Abs 4 EVO genannten Art sind den Tarifen gegenübergestellt worden und sohin nicht Bestandteil des Tarifs selbst. Auf sie hat nur ein bestimmter Vertragspartner bei Erfüllung bestimmter Bedingungen Anspruch. Begünstigungen der im Paragraph 6, Absatz 4, EVO genannten Art sind den Tarifen gegenübergestellt worden und sohin nicht Bestandteil des Tarif... mehr lesen...