Entscheidungen zu § 4 Abs. 5b VO

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-3 von 3

TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 A34/97

Begründung: I. 1. Der Kläger hat am 24. Jänner 1997 die Gendarmerie zum Zwecke der Aufnahme eines Unfalls, an dem er beteiligt war, verständigt. In der Annahme, daß durch diesen Verkehrsunfall niemand verletzt wurde, entrichtete er eine Gebühr von S 500,- in Anwendung des §4 Abs5b der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden: StVO) idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996. Zwei Tage nach diesem Unfall stellte sich jedoch heraus, daß anläßlich dieses Verkehrsunfalles di... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 29.09.1998

TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 A35/97

Begründung: I. 1. Die Klägerin war an einem Verkehrsunfall am 24. Jänner 1997 dadurch beteiligt, daß sie als Insassin eines PKW verletzt wurde. Für die Übermittlung eines Unfallberichtes der Gendarmerie entrichtete sie eine Gebühr von S 500,- in Anwendung des §4 Abs5b der Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden: StVO) idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. 201/1996. Ihre Verletzung stellte sich jedoch erst zwei Tage nach diesem Unfall heraus. römisch eins. 1. Die Klägerin wa... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Beschluss | 29.09.1998

RS Vfgh 1998/9/29 A35/97 - A34/97

Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art137 / Bescheid StVO 1960 §4 Abs5b B-VG Art. 137 heute B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012 B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zu... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 29.09.1998

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