Entscheidungsgründe: Der Kaskoversicherungsvertrag zwischen den Parteien endete aufgrund der Kündigung des Klägers mit Beginn des 1. 12. 2004. Ihm lagen die AFIB/***** 96 und die AKB/***** 2000 zugrunde. Auf der letzten Seite der Versicherungspolizze steht unter der Überschrift „Wichtige Hinweise" unter anderem Folgendes: „Denken Sie an die Hilfeleistungspflicht und Pflicht zur unverzüglichen Verständigung der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle bei Personenverletzung, ... mehr lesen...
Norm: StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3
Rechtssatz: Da aber nicht jede Übertretung des § 4 Abs 5 StVO für sich alleine schon eine Verletzung der Aufklärungspflicht darstellt, muss der Versicherer eine konkrete Verdachtslage beweisen, die infolge Unterlassen der Anzeige objektiv im Nachhinein nicht mehr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Entscheidungstexte 7 Ob 299/04b Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: AFIB Art5.3.1StVO §4 Abs5VK 1995 Art7.3.2
Rechtssatz: Der Versicherungsnehmer kann eine Unfallmeldung unterlassen, wenn ausschließlich der den Unfall verursachende Lenker, der zugleich Versicherungsnehmer ist (vgl ZVR 1966/49), verletzt bzw dessen eigenes Fahrzeug beschädigt wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 23/95 Entscheidungstext OGH 31.05.1995 7 Ob 23/95 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger schloß mit der beklagten Versicherung eine Kollisionskaskoversicherung ab, der die KKB 1986 zugrundeliegen. Er verschuldete am 23.10.1990 um ca. 23 Uhr auf der I*****straße einen Verkehrsunfall, als er bei einer Geschwindigkeit von 85 bis 90 km/h und eingeschaltetem Abblendlicht versuchte, in einen auf dem Beifahrersitz befindlichen Kassettenrecorder eine Musikkassette einzulegen bzw. eine bereits darin befindliche umzudrehen. Als ihm dies nicht g... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte hat für den von ihm bei der Firma I***** GesmbH geleasten PKW der Marke Mazda 626 und dem polizeilichen Kennzeichen O-749.590 bei der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, der die AKIB 2/78 zugrundeliegen. Der Beklagte hat dem Leasinggeber zahlungshalber alle Ansprüche und Rechte aus diesem Versicherungsvertrag abgetreten. Unstrittig ist, daß der Beklagte am 22.5.1986 gegen 22,30 Uhr mit diesem Fahrzeug auf der Hansberg-Landesstraß... mehr lesen...
Norm: AFIB 1993 Art5 Z3.1AKIB Art6 Abs2 Z2StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3VK 1995 Art7.3.2
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist vom Versicherungsnehmer in Entsprechung der Obliegenheit nach Art 6 Abs 2 Z 2 AKIB in Verbindung mit § 4 Abs 5 StVO nach einem Unfall, in jedem Fall einer wahrgenommenen Verletzung einer Person oder der Beschädigung von fremden Sachgütern ohne jede Rücksicht auf die anscheinende Geringfügigkeit dieses Schadens eine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte hat für den von ihm bei der AVA-Bank geleasten PKW mit dem Kennzeichen K***** bei der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Am 29. 9. 1989 geriet er gegen 1,30 Uhr auf der regennassen Fahrbahn auf der Höhe von Klein St.Veit bei einer Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h mit dem PKW über die Böschung. Das Fahrzeug überschlug sich und kam am angrenzenden Acker auf dem Dach liegend zum Stillstand. Dabei zersplitterte die Windschutzsc... mehr lesen...
Norm: AFIB 1986 Art5StVO §4 Abs5
Rechtssatz: Die Sorgfaltspflicht nach Art 5 AFIB geht im Punkt der Verpflichtung zur Anzeige nicht über jene der vorzitierten
Norm: hinaus. Entscheidungstexte 7 Ob 33/91 Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 33/91 Veröff: VersRdSch 1992,259 = VersR 1993,127 = ZVR 1992/104 S 224 European Case Law... mehr lesen...
Norm: AFIB 1986 Art5StVO §4 Abs5VersVG §6 Abs3 B1
Rechtssatz: Geringfügige Spuren, deren Folge ohne Kostenaufwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefaßt werden, stellen keinen Sachschaden im Sinn des § 4 Abs 5 StVO dar. Darunter fallen zweifellos Spurrillen auf der Ackeroberfläche und auch kleine Glassplitter, wenn es sich nicht um störend große Mengen handelt, auf einem nicht mehr bewirtschafteten Fel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von S 206.851,86 sA sowie die Feststellung, daß diese ihm für alle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 12. November 1988, die durch Leistungsverzögerung entstanden seien, hafte. Der Kläger sei bei der beklagten Partei kollisionskaskoversichert gewesen; seine Selbstbeteiligung betrage 5 %. Am 12. November 1988 sei der Kläger mit seinem PKW in W***** bei einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h infolge einer plöt... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gertrude M*** hat für den PKW Mercedes 190 E mit dem polizeilichen Kennzeichen W 264.379 mit der klagenden Partei eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Am 30.Oktober 1986 geriet der Beklagte mit dem PKW auf der Autobahnzufahrtsstraße in Strebersdorf bei regennasser Fahrbahn ins Schleudern und stieß gegen die linke Leitschiene, wodurch diese und der PKW beschädigt wurden. Unstrittig ist, daß den Beklagten an dem Unfall ein Verschulden trifft. Die klagende P... mehr lesen...