Entscheidungen zu § 3 Abs. 3 VO

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TE UVS Tirol 1994/05/10 13/44-17/1993

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Pitz/Dollmannsbach nicht dafür gesorgt, daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rotwildabschuß von 50 Stück fristgerecht bis zum 31.12.1991 zur Gänze getätigt wurde (es wurden lediglich 30 Stück erlegt) und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 iVm §37 Jagdgesetz 1983, LGBlNr60 (kurz TJG 1983) iVm §3 Abs3 und §7 der 2. Du... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 10.05.1994

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