TE UVS Tirol 1994/05/10 13/44-17/1993

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Spruch

Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) auf S 4.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wird der Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit S 400,-- neu festgesetzt.

 

Gemäß §64 Abs3 VStG hat der Berufungswerber die Zeugengebühren (Fahrtkosten Achenkirch - Innsbruck und retour anläßlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8.3.1994) des Zeugen Jägermeister R R von S 220,-- sowie dem Grunde nach die Zeugengebühren von Dipl.Ing. F H und Oberförster G H sowie die Gebühren des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. S F, deren Zernmäßige Bestimmung ebenso einem gesonderten Bescheid vorbehalten wird, zu ersetzen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend verbessert, als nach den Worten "daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene" die Worte "Abschußplan im Hinblick auf den" einzufügen sind. Weiters haben die Worte "zur Gänze" zu entfallen.

 

Die Gebotsnorm hat jeweils §37 Abs1 Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl 1983/60 (TJG 1983), iVm §1 Abs1 Z1 iVm §3 Abs3 und 7 der 2. Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 1983, LGBl 1983/62, iV mit dem von der Bezirkshauptmannschaft Schwaz mit Bescheid vom 22.5.1991 genehmigten Abschußplan für das Jagdjahr 1991/92 für das Eigenjagdgebiet Pitz/Dollmannsbach und die Strafnorm §70 Abs1 Tiroler Jagdgesetz 1983 iVm §7 2. Durchführungsverordnung des Tiroler Jagdgesetzes 1983, LGBl 1983/62, zu lauten.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als Jagdausübungsberechtigter der Eigenjagd Pitz/Dollmannsbach nicht dafür gesorgt, daß der im Jagdjahr 1991/92 genehmigte bzw. vorgeschriebene Rotwildabschuß von 50 Stück fristgerecht bis zum 31.12.1991 zur Gänze getätigt wurde (es wurden lediglich 30 Stück erlegt) und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß §70 Abs1 iVm §37 Jagdgesetz 1983, LGBlNr60 (kurz TJG 1983) iVm §3 Abs3 und §7 der

2. Durchführungsverordnung zum Tirol Jagdgesetz 1983, LGBlNr62/1983, begangen, wofür gemäß §70 Abs1 Tiroler Jagdgesetz 1983 eine Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) sowie ein Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten verhängt wurden.

 

Dagegen hat der Berufungswerber innerhalb offener Frist im wesentlichen mit der Begründung berufen, daß der Rotwildabschuß im Jagdjahr 1991/92 zu hoch angesetzt gewesen sei und daß der Berufungswerber alle Maßnahmen gesetzt habe, um diesen Abschußplan dennoch nach Möglichkeit zu erfüllen. Zudem sei das Wild durch Weidevieh, Holzschlägerungen und den Tourismus stark beunruhigt und wechsle infolge Grenznähe nachweislich in andere Reviere in Bayern. Den Berufungswerber treffe daher kein Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

 

Nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 8.3. bzw. 10.5.1994, zu der der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist und bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Berufsjägers L M, des damaligen bzw. jetzigen Leiters der Forstverwaltung Achenkirch, OFR F H, bzw. Dipl.Ing. K W, des Leiters der Bezirksforstinspektion Schwaz, Dipl.Ing. M M, des Rev.Försters OFÖ G H, der vormaligen Jagdlehrlinge T E und F G, des Bezirksjägermeisters H R, des Hegemeisters R R sowie von E W, weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt und in den Akt des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol und schließlich in die anläßlich des Berufungsverfahrens gelegten Urkunden sowie durch Aufnahme eines wildökologischen Fachgutachtens (in Ermangelung eines Amtssachverständigen) durch den gerichtlich beeideten Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. S F zur Frage, ob die dem Strafverfahren zugrundeliegenden Abschußpläne grundsätzlich erfüllbar waren und ob der Berufungswerber alle ihm zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um eben diesen Abschußplan zu erfüllen, steht der im angefochtenen Straferkenntnis angenommene entscheidungswesentliche Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Der Berufungswerber ist Jagdausübungsberechtigter des Eigenjagdrevieres Pitz/Dollmannsbach der Österreichischen Bundesforste. Es umfaßt eine Fläche von 2046 ha, davon sind 70 % Wald, 17 % landwirtschaftliche Nutzfläche (vor allem Almen) und 13 % unproduktive Fläche (Fels). Das Gebiet erstreckt sich über eine Seehöhe von 832 m bis 1988 m und liegt im Gemeindegebiet von Achenkirch. Von Natur aus wären Fichten-, Tannen-, Buchenwälder vorherrschend. Aufgrund von Einwirkungen der Landwirtschaft (Waldweide), der Forstwirtschaft (Kahlschläge) und der Jagdwirtschaft (Wildverbiß) nahmen aber Fichtenwälder überhand. Das Rotwild wird bei zwei Fütterungen (Stegerboden und Schulterberg) in der östlichen Revierhälfte während des Winters (meist Anfang Dezember bis Anfang Mai) gefüttert. Neben einem durchschnittlichen Winterstand von 80 Stück Rotwild (Zählungen 1984 bis 1994) leben zusätzlich noch Gams- und Rehwild im Revier. Fast die gesamte Revierfläche eignet sich als Rotwildlebensraum (ca. 1.700 ha), lediglich die extremen Hochlagen im Bereich des Demeljoches und Juifen sind für das Rotwild nicht mehr nutzbar. Das Gebiet liegt am nördlichen Rand der 63.000 ha umfassenden Rotwildhegegemeinschaft Karwendel.

 

Für das Jagdjahr 1991/92 lag für das Jagdrevier ein mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 22.5.1991 genehmigte Abschußplan vor, wobei diesem im Hinblick auf den Rotwildabschuß der Antrag des zuständigen Jagdleiters OFR Dipl.Ing. H zugrundelag und vom Hegemeister R dieselbe Zahl vorgeschlagen wurde. Gegen den Abschußplan wurde seitens des Jagdausübungsberechtigten nicht berufen, er wurde in der Folge, wie im angefochtenen Straferkenntnis ausgeführt, nicht erfüllt, da statt der vorgeschriebenen 50 Stück lediglich 30 Stück Rotwild erlegt wurden.

 

Im Pachtvertrag zwischen den Österreichischen Bundesforsten und unter anderem dem Berufungswerber wurde auf Betreiben der Pächter vereinbart, daß anstelle der sonst üblichen Wildstandsangaben der Zustand der Waldverjüngung zur Festsetzung der Verträglichkeit des Schalenwildes herangezogen wird. Anhand einer im FUST-Projekt entwickelten Methode werden auf 2 m breiten und unterschiedlich langen Streifen (Trakte) die Jungbäume ausgezählt und hinsichtlich mehrerer Kriterien (Verbiß) untersucht. Dieses Ergebnis (Ist) wurde mit dem Sollstand der Waldverjüngung (Soll) verglichen, ergibt sich hiebei eine Zahl größer bzw. gleich 1, so ist der Zustand der Waldverjüngung befriedigend und keine "schädliche" Wildeinwirkung vorhanden. Aufgrund dieser Untersuchungsmethode mußte im Durchschnitt der Jahre 1988 bis 1992 festgestellt werden, daß von den 9 Trakten, die Gegenstand des Jagdpachtvertrages sind, kein einziger das Verjüngungsziel erreicht. Die Entwicklung der Verbißsituation der FUST-Trakte zeigt eine deutlich negative Tendenz, betrug das durchschnittliche Verbißprozent 1987 noch 7 %, so verschlechterte sich dieser Wert auf 28 % im Jahre 1992. Hinsichtlich der zu entgeltenden Wildschäden (Verbiß und Fegeschäden) liegt Pitz/Dollmannsbach bei den schlechtesten Revieren im gegenständlichen Bereich. Auch wenn man davon ausgeht, daß neun Trakte als alleiniges Kriterium keine ausreichende Grundlage zur Festsetzung des Rotwildabschusses im Revier Pitz/Dollmannsbach darstellen, ist im Hinblick auf die festgestellte nicht zufriedenstellende Verjüngungssituation und die bestehenden Waldschäden jedenfalls eine Reduktion der Wildstände insbesondere beim Rotwild erforderlich.

 

Ausgehend von der allerdings wahrscheinlich nicht ganz vollständigen Winterzählung der Rotwildbestände von einem Abschuß von 50 % des Winterstandes, führt dies zu einer durchaus durchführbaren Reduktion des Rotwildstandes. Ausgegangen werden kann davon, daß im gesamten Forstgebiet (7500 ha) im Jahr 1991 1353 Reviergänge (Pirschen = Ansicht, Pirsch mit Auto und zu Fuß) gemacht wurden, so würden auf das Revier Pitz/Dollmannsbach rechnerisch 27 % davon entfallen, das wären 361 Pirschen. Diesen 361 Pirschen stehen 679 Pirschen der 45 Jagdgäste, die 1991 in Pitz/Dollmannsbach auf Rotwild waren, gegenüber. Rechnet man alle jene "Gastpirschen", die auf anderes Wild sowie vor allem jene Pirschen des Jagdpersonals sowie der sonstigen Jäger hinzu, so müßten 1991 an die 1000 Pirschen stattgefunden haben. Aufgrund der vorgelegten Beobachtungsblätter und sonstiger Aufzeichnungen besteht jedoch eine deutliche Diskrepanz, entweder wurden die Pirschen nicht vollständig protokolliert oder es stimmt die Liste der Jagdgäste oder beides nicht.

 

Zu berücksichtigen ist weiters, daß Berufsjäger im Jagderfolg sicher erfolgreicher sind als Jagdgäste, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß bestimmte Jäger in gewissen Gebieten besonders intensiv, in anderen selten tätig waren. In Tirol kann mit der Rotwildjagd im Juni begonnen werden, im gegenständlichen Revier wurden zwei Abschüsse bereits im Mai als Vorschubsabschüsse aufgrund einer Ausnahmegenehmigung getätigt. Im Juni werden in der Regel nur einjährige Tiere (männlich und weiblich) erlegt, die Tiere (Hirschkühe) haben in dieser Zeit junge Kälber, die größtenteils mit den Muttertieren noch nicht mitgehen. Der Abschuß von Tieren und Kälbern ist nur eingeschränkt möglich, einerseits ist es unverantwortlich, Muttertiere, die ohne Kälber unterwegs sind, vor ihren Jungen zu schießen, andererseits sind die Kälber noch sehr klein und unbeholfen, daß ethische Probleme für den Jäger bestehen. Mehrjährige Hirsche dürfen erst ab 1. August erlegt werden. Im gegenständlichen Revier ist es üblich, mit dem Abschuß von Tieren und Kälbern mit Mitte Juli zu beginnen, dies ist landesweit vorbildlich. Österreichweit sind zwar die Rotwildabschüsse im Juni und Juli niedriger als in den Monaten August bis Dezember, falls es Probleme mit der Abschußerfüllung gibt, müßten diese Monate aber ebenfalls zu einer intensiven Bejagung der einjährigen Stücke genutzt werden. Auffallend ist, daß in den Jahren 1990 und 1991 mit sehr schlechten Abschußerfüllungen in den Monaten Juni, Juli und Dezember deutlich weniger geschossen wurde, als in den zwei Folgejahren. Es läßt darauf schließen, daß mit den Abschüssen später begonnen und früher aufgehört wurde. In Jahren mit vorgeschriebenen hohen Abschußzahlen, die unter Umständen nur schwierig zu erfüllen sind, wäre diese Vorgangsweise zweifellos falsch.

 

Im Jagdjahr 1991 wurde in den Monaten Juni und Juli nur 1 Stück Rotwild erlegt, obwohl zu Beginn der Schußzeit besonders viele Chancen bestehen. Im Folgejahr wurden trotz eines um 5 Stück niedrigeren Ausgangsbestandes im selben Zeitraum 7 Stück erlegt. Wie in den Monaten Juni und Juli verhält es sich auch in den Monaten September und Dezember, ihr stehen 6 Abschüsse 1991, 19 Abschüsse 1992 gegenüber. Das Tiroler Jagdgesetz sieht für den Fall, daß eine Verminderung des Wildbestandes erforderlich ist, Sonderregelungen wie beispielsweise die Ausnahme vom Verbot der Jagd zur Nachtzeit, den Abschuß auch während der Schonzeit oder die Aufhebung der Klassen vor, wobei allerdings aufgrund dieser Maßnahmen nicht zwingend sichergestellt werden kann, daß eine bessere Erfüllung des Abschußplanes dadurch bewirkt worden wäre. Im Revier Pitz/Dollmannsbach wurde und wird die konventionelle Jagd sehr intensiv ausgeübt, vorbildlich und äußerst erfolgreich wurde die strukturgerechte Bejagung (Rücksicht auf Altersklassen) eingeführt. Sie soll einen möglichst naturnahen Aufbau der Wildpopulation gewährleisten. Überdurchschnittlich viel Jagdpersonal ist mit der Abschußerfüllung, die früh begonnen wird, im Einsatz. Durch ein ausgefeiltes Prämiensystem werden die Wildabschüsse der Berufsjäger honoriert. Die intensive Bejagung bewirkt aber auch einen sehr hohen Jagddruck, der das Wild zusätzlich zum Tourismus noch scheuer macht. Örtlich waren und sind mit der Fortführung ausschließlich der herkömmlichen Jagdtechniken und -strategien Grenzen gesetzt. Im Spätsommer 1991 wurden daher entsprechende bisher nicht übliche jagdliche Maßnahmen vorgeschlagen, diese wurden jedoch, von ersten Ansätzen abgesehen, nicht in der Praxis verwirklicht.

 

Offenkundig stehen zwischen Bayern und Österreich gewisse Wildwechselbewegungen, es kommt auch vor, daß Hirsche aus dem jeweiligen Nachbarrevier geschossen werden. Aufgrund der Lage der Fütterung in Pitz/Dollmannsbach und Bayern sowie der Geländeform und den Aussagen des zuständigen Forstpersonals ist festzustellen, daß das Rotwild, das im Sommer und Herbst im nördlichen Teil des Revieres Pitz/Dollmannsbach lebt, eher den kürzeren Weg zu den bayrischen Fütterungen zum Überwintern wählt. Dies würde auch dem ursprünglichen Drang und die Vorlagen zu ziehen am ehesten entsprechen. Festzuhalten ist allerdings, daß die Wanderbewegungen nicht genau festzustellen sind, falls der Rotwildbestand im Revier Pitz/Dollmannsbach exakt erfaßt ist, kommt es im gegenständlichen Revier jedoch zur Jagdzeit zu einem Zuzug von Rotwild.

 

Das Gemeindegebiet von Achenkirch ist im Sommer und Winter touristisch intensiv genutzt, viele Touristen kommen, um in der hier noch relativ intakten Natur Erholung zu suchen. Wandern ist nach wie vor die Hauptbetätigung der Urlaubsgäste, zunehmend gewinnen aber auch diverse Sportarten, allen voran das Mountainbiken, an Bedeutung. Die einzelnen Wildarten reagieren unterschiedlich empfindlich auf diese touristischen Aktivitäten, am sensibelsten von den heimischen Schalenwildarten ist sicherlich das Rotwild, das touristisch intensiv genutzte Gebiete meidet oder erst nachts benutzt. Dies führt ohne Zweifel zu einer Lebensraumeinengung und Erschwernis der Jagdausübung auch in Pitz/Dollmannsbach. Besonders negativ können sich Mountainbiker auswirken, seitens des Forst wurden wiederholt Vorstöße unternommen, um Regelungen für das Mountainbiken zu treffen, was jedoch im grundsätzlichen erfolglos blieb. Der Wintertourismus konzentriert sich in Achenkirch auf das Schigebiet Christlum sowie auf die Loipen in den Tälern. Es führen auch einige gern genutzte Schirouten durch das gegenständliche Revier. Die Jagdausübung ist durch den Wintertourismus jedoch kaum gestört, da dieser meist bereits in der Schonzeit liegt, sehr wohl sind aber die Wildtiere im Sommer und Herbst fallweise durch touristische Aktivitäten beeinträchtigt. Von Beeren- und Pilzsuchern ist das Revier Pitz/Dollmannsbach verhältnismäßig wenig betroffen, da auf dem vorherrschenden durchlässigen Kalkstrich bzw. Dolomitböden Pilze und Beeren schlecht gedeihen.

 

Auch Forstarbeiten können sich negativ auf die Jagdausübung auswirken, besonders dann, falls überall verteilt im Revier gearbeitet und dadurch Einstandsflächen betroffen sind. Die örtlichen und seitlichen Verteilungen der Holznutzung im Jahre 1991 führten jedoch nicht dazu, daß wesentlich auf die Nichterfüllung des Rotwildabschusses Einfluß genommen haben.

 

Die Tatsache, daß sich die Weideflächen mit dem Rotwildkerngebiet im gegenständlichen Revier sowie den häufigsten Rotwildbeobachtungen decken, lassen darauf schließen, daß die Weide durch Rinder sich nicht allzu negativ auf Rotwild auswirkt. Die Vorteile der guten Äsung werden dadurch geschmälert, daß das Rotwild wenn möglich den direkten Kontakt mit Rindern meidet. Während der Weidezeit wurden immerhin 11 Stück Rotwild erlegt.

 

Aufgrund der jagdgesetzlichen Bestimmungen sowie der Abschußrichtlinien für das Rotwild des Tiroler Jägerverbandes sind dem Jagdausübungsberechtigten in Tirol keine unüberwindbaren Grenzen gesetzt, den Abschußplan einzuhalten. Dies bezieht sich auch auf die bestehenden kollektivvertragrechtlichen Bestimmungen, dies umsomehr, als die personelle Besetzung des gegenständlichen Revieres im Vergleich mit anderen als sehr gut zu bezeichnen ist. Auch wenn man davon ausgeht, daß das Rotwild im gegenständlichen Revier sehr vorsichtig ist, hätte es möglich sein müssen, mehr als 2 Tiere (von den 12 freigegebenen) zu erlegen.

 

Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten sind im gegenständlichen Revier Abschußquoten über 50 % des Rotwild-Winterstandes möglich, es wurden daher vom Jagdausübungsberechtigten nicht alle Möglichkeiten genutzt, um den Abschußplan zu erfüllen, dies auch unter Berücksichtigung, daß die Bejagung durch Touristen, weniger durch Beeren- und Pilzsucher, die Forstwirtschaft und Weidevieh beeinträchtigt wurde. Auch jagdrechtliche bzw. arbeitsrechtliche Bestimmungen sehen einer Abschußplanerfüllung nicht entgegen.

 

Der festgestellte entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich im wesentlichen aus den Aussagen der einvernommenen Zeugen sowie dem umfangreichen und schlüssigen wildökologischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.Ing. Dr. S F. Hinsichtlich dieses Sachverständigen ist festzuhalten, daß dieser zwar im Rahmen des Fust-Projektes in der Zeit vom 1.5.1991 bis 30.9.1992 angestellt war, daß jedoch keine Gründe hervorgekommen sind, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Frage stellen. Im Gegenteil, aufgrund seiner genauen Kenntnisse der örtlichen und sachlichen Gegebenheiten ist er in einem besonderen Maß berufen, das vom unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in Auftrag gegebene Gutachten zu erstellen. Im gegenständlichen Verfahren mußte in Ermangelung eines Amtssachverständigen Dipl.Ing. Dr. F als gerichtlich beeideter Gutachter bestellt werden. Soweit die Aussagen der Zeugen M, E und G im Widerspruch zu den übrigen Aussagen der Zeugen stehen, ist zu berücksichtigen, daß diese aufgrund ihres Naheverhältnisses zum Berufungswerber offensichtlich dazu neigen, nicht ungünstig für den Berufungswerber auszusagen, woran die übrigen Zeugen kein persönliches Interesse haben. Im übrigen sind diese Aussagen zum Teil unvollständig bzw. widersprüchlich, sodaß sie nicht geeignet waren, den Strafvorwurf zu erschüttern.

 

Der Sachverständige ist in seinem auftragsgemäß erstatteten Gutachten zum Ergebnis gekommen, daß im gegenständlichen Jagdrevier die im Abschußplan vorgeschriebenen Abschußzahlen objektiv erfüllbar waren, wobei der Berufungswerber nicht alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um eine Abschußerfüllung auch tatsächlich zu gewährleisten. Etwaige Beunruhigungen des Wildes durch Tourismus, Weide und Waldarbeiten wurden vom Sachverständigen berücksichtigt, dieser hat jedoch ausgeführt, daß trotz allfälliger Beeinträchtigungen die Abschußpläne erfüllt hätten werden können.

 

Der Berufungswerber hat daher die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu vertreten.

 

Gemäß §3 Abs3 2. Durchführungsverordnung des Tiroler Jagdgesetzes 1983 ist der nach dem Abschußplan genehmigte, sowie von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 2 festgesetzte Abschußplan nach Maßgabe des Absatzes 4, 6 und 7 zu erfüllen.

 

Gemäß §7 legcit sind Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung nach §70 des Tiroler Jagdgesetzes 1983 zu bestrafen.

 

Gemäß §70 Abs1 legcit ist die Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdrechtes handelt es sich beim Abschußplan um einen Pflichtabschußplan, bei der Nichterfüllung derselben liegt ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt" vor, wobei der Täter glaubhaft zu machen hat, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dieser Nachweis ist dem Berufungswerber im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch nicht gelungen.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, da durch die übertretene Bestimmung ein geordneter Wildbestand und eine Berücksichtung der Interessen der Landeskultur gewährleistet werden sollen.

 

Als Verschuldensgrad ist zumindest grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, der Berufungswerber hat offensichtlich zu wenig intensiv und zu spät mit den Abschüssen begonnen. Zugutehalten ist dem Berufungswerber als Milderungsgrund allerdings die Unbescholtenheit sowie die Tatsache, daß er auch im Rahmen des Fust-Projektes erhebliche Anstrengungen unternommen hat, die Interessen der Jagd und der Landeskultur in Einklang zu bringen und in diesem Sinne den Abschußplänen gerecht zu werden.

 

Der Berufungswerber hat im gesamten Verwaltungsstrafverfahren keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers gemacht, er ist damit seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, sodaß von durchschnittlichen persönlichen Verhältnissen auszugehen war.

 

Die Herabsetzung der verhängten Strafe war unter Berücksichtigung der hinzutretenden Milderungsgründe gerechtfertigt, im übrigen ist die Strafe schuld- und tatangemessen und entspricht den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers und war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, insbesondere um den Berufungswerber künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die Kostenentscheidung bzw. die Entscheidung über die Barauslagen stützen sich auf die bezogenen Gesetzesstellen, die Zeugen haben die ihnen zustehenden Gebühren rechtzeitig und in der ihnen zustehenden Höhe geltend gemacht, sie waren daher in dieser Höhe zu bestimmen und dem Berufungswerber zum Ersatz aufzuerlegen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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