Entscheidungen zu § 10 VO

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 31-35 von 35

RS OGH 1967/2/2 2Ob26/67, 11Os41/73, 2Ob96/79

Norm: StVO 1960 §10
Rechtssatz: Keine allgemeine Pflicht des Bergabfahrenden, dem Berganfahrenden den Weg freizugeben. Der Berganfahrende darf aber vom Bergabfahrenden weitestgehende Rücksichtnahme auf seine vergleichsweise weitaus schwierigere Situation erwarten. Entscheidungstexte 2 Ob 26/67 Entscheidungstext OGH 02.02.1967 2 Ob 26/67 Veröff: ZVR 1967/215 S 266 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.02.1967

RS OGH 1967/2/2 2Ob26/67, 11Os41/73, 8Ob193/76, 8Ob216/76, 8Ob259/76

Norm: ABGB §1304 BIIbStVO §10
Rechtssatz: Verschuldensteilung 3 : 1 bei einem Begegnungsunfall zwischen einem Lastkraftwagen und einem Personenkraftwagen zugunsten des bergwärts entlang einem Abgrund fahrenden Lastkraftwagens. Entscheidungstexte 2 Ob 26/67 Entscheidungstext OGH 02.02.1967 2 Ob 26/67 Veröff: ZVR 1967/215 S 266 11 Os ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 02.02.1967

RS OGH 1966/5/26 11Os44/66

Norm: StVO §7 Abs1 IIDaStVO §10StVO §20 Abs1 IB
Rechtssatz: Fährt ein Lenker infolge Unzumutbarkeit der Benützung des rechten Fahrbahnrandes wegen Eisbildung über die Fahrbahnmitte, so muß er seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er bei Gegenverkehr rechtzeitig anhalten oder ausweichen kann. Entscheidungstexte 11 Os 44/66 Entscheidungstext OGH 26.05.1966 11 Os 44/66 ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 26.05.1966

RS OGH 1963/10/24 2Ob245/63

Norm: StVO 1960 §2 Abs1 Z1StVO 1960 §10
Rechtssatz: Ausweichstellen im Verlauf von Straßen, die nicht die Breite von zwei Fahrstreifen aufweisen, gehören zur Straße. Die Benützung von Ausweichstellen, um einen entgegenkommenden Wagen vorbeizulassen, kann von einem nachkommenden Kraftwagenführer nicht dahin ausgelegt werden, als habe man das Fahrzeug in der Ausweiche nur abstellen wollen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 24.10.1963

RS OGH 1962/2/8 11Os60/62, 11Os50/65, 2Ob264/68, 8Ob109/77, 2Ob28/79, 2Ob48/81, 2Ob134/83, 8Ob25/85

Norm: StVO 1960 §10
Rechtssatz: Ein Ausweichen nach links ist selbst dann unzulässig, wenn ein Fahrzeug auf seiner linken Fahrbahnhälfte entgegenkommt. Ein Abweichen von dieser Regel ist nur dann entschuldbar, wenn der Ausweichende von dem plötzlich in bedrohlicher Weise in seiner Fahrlinie entgegenkommenden Fahrzeug überrascht wird und infolgedessen eine an sich unrichtige Schreckreaktion setzt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.02.1962

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