Norm: BBG 1992 §1BBG 1992 §17MRG §12a Abs3MRG §46a Abs4
Rechtssatz: Infolge der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen aus der Bundesverwaltung durch Schaffung einer Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und gesetzlich angeordneter Gesamtrechtsnachfolge hat ein Mieterwechsel und keine Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten "innerhalb" des Mieters stattgefunden hat. Der Sachverhalt fällt nicht unter... mehr lesen...
Norm: BBG 1992 §1BBG 1992 §17MRG §12 Abs3MRG §12a Abs1
Rechtssatz: Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied (hier: Österreichische Bundesbahnen). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BBG 1992 §17ZPO §155
Rechtssatz: Auch die Verfahrensstellung in einem anhängigen Gerichtsverfahren unterliegt der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge. Entscheidungstexte 6 Ob 508/95 Entscheidungstext OGH 01.06.1995 6 Ob 508/95 5 Ob 2001/96t Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 2001/96t Beisatz: Die Republik Österreich sc... mehr lesen...