RS OGH 1997/9/30 5Ob378/97t, 7Ob324/97s, 5Ob6/99i, 6Ob88/06v, 5Ob216/17a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1997
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Norm

BBG 1992 §1
BBG 1992 §17
MRG §12 Abs3
MRG §12a Abs1

Rechtssatz

Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet; welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied (hier: Österreichische Bundesbahnen).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 378/97t
    Entscheidungstext OGH 30.09.1997 5 Ob 378/97t
  • 7 Ob 324/97s
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 7 Ob 324/97s
    nur: Welcher Art die Aufgaben sind, die das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrzunehmen hat, macht hierbei keinen Unterschied. (T1); Beisatz: Hier: Post. (T2) Veröff: SZ 71/47
  • 5 Ob 6/99i
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 6/99i
    nur T1; Beis wie T2
  • 6 Ob 88/06v
    Entscheidungstext OGH 24.05.2006 6 Ob 88/06v
    nur: Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Rechtsnachfolge nach dem Bund nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet. (T3)
  • 5 Ob 216/17a
    Entscheidungstext OGH 13.02.2018 5 Ob 216/17a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: mittlerweilige Stellvertreter im Sinn des § 34 Abs 4 und § 28 Abs 1 lit h RAO (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108807

Im RIS seit

30.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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