Entscheidungen zu § 19 Abs. 2 KJBG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-3 von 3

RS UVS Kärnten 1994/04/19 KUVS-1724-1772/6/93

Rechtssatz: Ist der Beschuldigte als Geschäftsführer einer Lebensmittelkette für den Bereich Kärnten und Osttirol bestellt, so ist er verwaltungsstrafrechtlich als verantwortlich Beauftragter zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen dann exkulpiert, wenn für jede Filiale der Lebensmittelkette dafür ein eigener verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde, dessen Pflichten in einem eigenen Rechtshandbuch der Lebensmittelkette genau beschrieben, alle Verantwortungsbereiche und die A... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.04.1994

RS UVS Kärnten 1992/08/19 KUVS-422-425/2/92

Rechtssatz: Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicher zu stellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbzüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Diese Normen sind genauestens einzuhalten und unterliegen keinesfalls der freien Disposition durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Es ist daher auch unbeachtlich, wenn die gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.08.1992

RS UVS Kärnten 1992/05/15 KUVS-298-299/3/92

Rechtssatz: Da es sich bei den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes um zwingendes Recht handelt, ist eine freie Vereinbarung von Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen ausgeschlossen. Der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung vermag die Bestimmungen, die zum Schutz Jugendlicher bei der Beschäftigung in Gastgewerbebetrieben erlassen wurden, weder abzuändern noch außer Kraft zu setzen. Somit sind diese Regelungen jeder freien Disposit... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 15.05.1992

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