RS UVS Kärnten 1992/05/15 KUVS-298-299/3/92

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Veröffentlicht am 15.05.1992
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Rechtssatz

Da es sich bei den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes um zwingendes Recht handelt, ist eine freie Vereinbarung von Dienstzeiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Jugendlichen ausgeschlossen. Der Umstand der Freiwilligkeit der Dienstverrichtung vermag die Bestimmungen, die zum Schutz Jugendlicher bei der Beschäftigung in Gastgewerbebetrieben erlassen wurden, weder abzuändern noch außer Kraft zu setzen. Somit sind diese Regelungen jeder freien Disposition entzogen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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