Entscheidungen zu § 17 KJBG

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 1-4 von 4

RS UVS Oberösterreich 1996/01/25 VwSen-220890/5/Schi/Ka

Rechtssatz: Wenn das Arbeitsinspektorat anführt, daß "in der
Begründung: unter Punkt 6 die Übertretung des § 17 KJBG erwähnt und als Übertretung angeführt, aber diesbezüglich keine Strafe verhängt werde und die Nichtverhängung der Strafe auch nicht begründet werde", so ist folgendes zu entgegnen: In der Anzeige vom 21.9.1993 wurde unter Z4 angeführt, daß "die Jugendliche am 29.5.1993 bis 20.40 Uhr, am 6.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 10.6.1993 bis 20.45 Uhr, am 21.6.1993 bis 21.30 Uhr, am 30.6.19... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 25.01.1996

RS UVS Niederösterreich 1993/02/15 Senat-NK-92-403

Rechtssatz: Die Beschäftigungsverbote nach dem KJBG gelten auch für Familienmitglieder. mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 15.02.1993

RS UVS Kärnten 1993/01/19 KUVS-1188-1191/2/92

Rechtssatz: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies der Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 19.01.1993

RS UVS Kärnten 1992/12/30 KUVS-946-947/3/92

Rechtssatz: § 3 Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz geht davon aus, daß die Verwendung von Lehrlingen in erster Linie zum Zwecke der Ausbildung dient und will verhindern, daß diese Ausbildung von der kurz vor Beendigung der Lehrzeit sich allenfalls ergebene Möglichkeit durchkreuzt wird, den 18jährigen auf gefährlichere Art zu verwenden als die übrigen Lehrlinge. Schon die starre Altersgrenze von 18 Jahren ist angesichts des Umstandes, daß die Schutzbedürftigkeit nicht schlagartig ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 30.12.1992

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