RS UVS Kärnten 1993/01/19 KUVS-1188-1191/2/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Rechtssatz

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies der Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Zweck der Normen des Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetzes ist es sicherzustellen, daß den jugendlichen Arbeitnehmern ausreichend Gelegenheit zur Erholung gegeben wird, wobei bei Nichtbeachtung dieser Bestimmungen die diesbezüglichen Rechte der Jugendlichen unmittelbar beeinträchtigt werden. Die Normen sind genauestens einzuhalten. Durch die Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird unmittelbar in die Rechte der jugendlichen Arbeitnehmer eingegriffen, sodaß der objektive Unrechtsgehalt bei derartigen Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht als geringfügig zu bezeichnen ist, zumal die Jugendlichen in einem wirtschaflichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Dienstgebern stehen (vgl KUVS-946-947/3/92 vom 30.12.92). Eine Strafe von insgesamt S 9.000,-- ist schuldangemessen, wenn der Beschuldigte zwei Jugendliche einmal elf Stunden und 30 Minuten und einmal auch zur Nachtzeit beschäftigt (bis 20.45 Uhr).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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